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Reisebedingungen

More Sailing produziert und verkauft mehrere unterschiedliche Arten von Reisen und Leistungen. Einige davon unterliegen dem schwedischen Gesetz über Pauschalreisen, andere nicht. Weitere Informationen finden Sie unter der jeweiligen Kategorie. Die folgenden Bedingungen gelten für alle von More Sailing Seglingsresor AB (559171-2038) veranstalteten Reisen. Klicken Sie auf die untenstehenden Überschriften, um die Reisebedingungen vollständig zu lesen.

Reisebedingungen – Segeltörn

Diese Bedingungen beziehen sich auf die von uns angebotenen Segeltörns mit Bordpersonal. Segeltörns sind unsere Komplettpakete, die alle Leistungen von Flug und Yacht bis hin zu Skipper, Gastgeber, Verpflegung, Hafengebühren usw. enthalten. Die Bedingungen gelten unabhängig davon, ob Sie nur einen Platz auf der Yacht oder die gesamte Yacht gebucht haben.

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. More Sailing Seglingsresor AB trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt More Sailing Seglingsresor AB über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Weitere Informationen über zentrale Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN

Für die Reise gelten die Allgemeinen Bedingungen des Schwedischen Reisebüro- und Reiseveranstalterverbands (Svenska resebyrå- och arrangörsföreningen, SRF), die am 28. Juni 2018 in der Branche vereinbart wurden, sowie die nachstehend aufgeführten besonderen Bedingungen des Reiseveranstalters. Die besonderen Bedingungen sind in Kursivschrift angegeben. More Sailing wird nachfolgend als der Reiseveranstalter bezeichnet. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, von den allgemeinen Bedingungen abweichende besondere Bedingungen anzuwenden, sofern die Anwendung besonderer Bedingungen durch die besondere Beschaffenheit der Reise, spezielle Vorschriften zum Beförderungsmittel (wie Buchungs- und Verkaufsbedingungen für Linienflüge), abweichende Unterbringungsbedingungen aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Reise oder besondere Umstände am Reiseziel gerechtfertigt ist. Die besonderen Bedingungen dürfen keinen Nachteil für den Reisenden gegenüber dem Pauschalreisegesetz darstellen. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen sind Bestandteil des Vertrags.

 

1. VERTRAG

1.1 Der Vertrag wird für die Parteien bindend, sobald der Reiseveranstalter die Buchung des Reisenden schriftlich bestätigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Reiseveranstalter hat die Buchung des Reisenden unverzüglich zu bestätigen. Das Widerrufsrecht ist bei Verträgen über Pauschalreisen ausgeschlossen. 

1.2 Hauptreisender ist die Person, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Der Hauptreisende wird in den Reiseunterlagen zuerst genannt ist oder auf andere deutlich erkennbare Weise angegeben. Der Hauptreisende ist zahlungsverantwortlich entsprechend dem Vertrag. Alle Änderungen und eine etwaige Stornierung müssen vom Hauptreisenden vorgenommen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn der Hauptreisende schwer erkrankt ist und die Änderung oder Stornierung nicht selbst vornehmen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, dem Reiseveranstalter korrekte Buchungsdaten der weiteren im Vertrag genannten Reisenden bereitzustellen. Etwaige Rückerstattungen erfolgen an den Hauptreisenden.

1.2.1 Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, Informationen an etwaige Mitreisende weiterzuleiten.

1.3 Ist der Reisende unter 18 Jahre alt und reist er ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person, muss dies bei der Buchung angegeben werden. Bei bestimmten Reisen kann eine höhere Altersgrenze als 18 Jahre gelten. Informationen hierzu werden bei der Buchung bereitgestellt.

1.4 Die in der Buchungsbestätigung genannten Abreise- und Rückreisezeiten sind vorläufig. Der Reiseveranstalter hat die für die Reise geltenden Abreisezeiten so bald wie möglich und nach Möglichkeit spätestens 20 Tage vor der Abreise zu präzisieren. 

1.5 Der Reiseveranstalter hat allgemeine Informationen zu Pass- und Visabestimmungen zu erteilen. 

1.6 Der Reiseveranstalter hat allgemeine Informationen zu Gesundheitsvorschriften am Reiseziel zu erteilen. 

1.7 Anschlussreisen oder Sonderarrangements sind nur dann Bestandteil des Pauschalreisevertrags, wenn sie zusammen und gleichzeitig mit den in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen gebucht wurden oder zusammen mit den übrigen Leistungen zu einem Gesamtpreis verkauft wurden.

1.8 Eventuelle Wünsche oder besonderen Leistungen auf Verlangen des Reisenden sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Reiseveranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 1.9 Der Reisende ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung/die Reiseunterlagen nach Erhalt unverzüglich auf Korrektheit aller Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Namen korrekt geschrieben sind und mit den Angaben in den Pässen übereinstimmen. Etwaige Fehler sind umgehend zu melden. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, für die Korrektur fehlerhafter Angaben eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erheben, zuzüglich einer angemessenen Vergütung für den mit der Korrektur verbundenen Zusatzaufwand. Ist der Mangel dem Reiseveranstalter oder einem von ihm beauftragten Dritten zuzurechnen, erfolgt die Korrektur ohne Kosten für den Reisenden.

 1.10 Der Hauptreisende hat dem Reiseveranstalter etwaige Änderungen seiner Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer oder anderer für die Kontaktaufnahme wichtiger Angaben umgehend mitzuteilen.

 1.11 Für bestimmte Reisen ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, damit die Reise durchgeführt werden kann. Der Reisende ist darüber spätestens bei der Buchung deutlich zu unterrichten.

 1.11.1 Die Mindestteilnehmerzahl ist erreicht, wenn 60 % der Plätze an Bord gebucht sind. Wurde die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, liegt es im Ermessen des Reiseveranstalters, die Reise durchzuführen oder abzusagen.

 1.12 Sind Flugtickets Bestandteil der Pauschalreise, so sind diese in der korrekten Reihenfolge zu verwenden. Der Reisende kann also nicht nur ein Rückflugticket nutzen, wenn Hin- und Rückflug gebucht wurden, oder nur einen Teil einer Flugstrecke. Wird das Ticket nicht ab dem Start genutzt, werden die restlichen Teilstrecken storniert.

 1.12.1 Für Flugtickets gelten die eigenen Bedingungen der Fluggesellschaft. Dies bedeutet, dass die Flugtickets nicht umbuchbar oder erstattungsfähig sind.

1.12.2 Hat der Reisende eine Reise ohne Flug oder einen Flug mit früherer Ankunft oder einen späteren Rückflug gebucht, trägt der Reisende die Kosten für Unterkunft und Transfer selbst. Bei Sonderarrangements bezüglich der Flüge bucht der Reiseveranstalter keinen Transfer für den Reisenden; der Transfer ist vom Reisenden selbst zu buchen und zu bezahlen.

2. PREIS UND ZAHLUNG

2.1 Der Preis ist so anzugeben, dass der Gesamtpreis der Reise deutlich ersichtlich ist. Der Preis muss alle im Vertrag enthaltenen Leistungen sowie obligatorische Zuschläge, Steuern und Gebühren abdecken.

 2.1.1 Der Reiseveranstalter behält sich etwaige Druckfehler in Broschüren/auf der Website vor, er behält sich außerdem das Recht auf unangekündigte Änderungen vor.

 2.2 Der Reisende hat den Reisepreis spätestens zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt zu zahlen.

 2.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in Zusammenhang mit der Buchungsbestätigung eine Anzahlung (Anmeldegebühr) zu erheben. Die Anzahlung muss im Verhältnis zum Reisepreis und den sonstigen Umständen angemessen sein.

 2.3.1 Die Anzahlung beträgt 40 % des Reisepreises. Der Restbetrag von 60 % des Reisepreises ist spätestens 40 Tage vor Reisebeginn zu bezahlen. Erfolgt die Buchung weniger als 40 Tage vor Reisebeginn, ist bei der Buchung der volle Reisepreis zu zahlen.

 2.3.2 Wurde dem Reisenden bei der Anmeldung eine Stundung der Anzahlung gewährt, muss dies unter Angabe des letztmöglichen Zahlungstermins in der Buchungsbestätigung vermerkt sein. Die Anmeldung ist für den Reisenden dennoch bindend, und die niedrigste Rücktrittsgebühr beträgt weiterhin 40 % des Reisepreises.

 2.3.3 Der Restbetrag muss beim Reiseveranstalter spätestens 40 Tage vor Reisebeginn eingehen.

 2.4 Zahlt der Reisende den Reisepreis nicht vertragsgemäß, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

 2.5 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, basiert der Reisepreis auf der Belegung von Doppelkabinen mit zwei Personen. Bei Belegung von Doppelkabinen oder größeren Räumen, die für mehr als eine Person vorgesehen sind, mit einer Einzelperson ist der Reiseveranstalter berechtigt, einen Aufpreis zu erheben.

 2.5.1 Die Buchung eines Einzelzimmers berechtigt den Reisenden nicht zur Wahl des Kabinenplatzes an Bord der Yacht; das Bordpersonal der Yacht weist dem Reisenden die Kabine zu.

 2.6 Der Reiseveranstalter ist ferner verpflichtet, den Reisenden über eventuell anfallende zusätzliche Kosten zu unterrichten.

 3. ANSPRUCH DES REISENDEN AUF ÄNDERUNG UND RÜCKTRITT

 3.1 Der Reisende ist berechtigt, den Vertrag zu ändern, sofern der Reiseveranstalter dies gestattet. Bei Änderung des Vertrags können für den Reisenden zusätzliche, vom Reiseveranstalter oder von Dritten erhobene Kosten entstehen.

 3.2 Der Reisende ist berechtigt, von der Reise zurückzutreten. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, vom Reisenden eine Entschädigung für die ihm durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann angemessene standardisierte Rücktrittsgebühren festlegen, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag richten. Hat der Reiseveranstalter keine standardisierten Rücktrittsgebühren festgelegt, hat der Reiseveranstalter Anspruch auf eine angemessene Rücktrittsgebühr.

 3.2.1 Rücktrittsgebühr für den Reisenden. Unabhängig von der Zahlungsoption und/oder der Anzahlung für die Reise beträgt die Rücktrittsgebühr für die Reise stets:

40 % des Reisepreises bei Rücktritt 40 oder mehr Tage vor Reisebeginn.
100 % des Reisepreises bei Rücktritt 39 bis 0 Tage vor Reisebeginn.
 

3.2.2 Bei Buchung einer ganzen Yacht durch eine geschlossene Gruppe kann ein einzelner Reisender von seinem Anteil an der Reise nur gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr von 100 % des Reisepreises zurücktreten.
 

3.2.3 Der Reiseveranstalter bietet die separate Möglichkeit an, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss vor Zahlung der Anzahlung für die Reise abgeschlossen werden, die Anzahlung ist vor Fälligkeit zu zahlen.

 3.2.4 Der Rücktritt von der Reise hat schriftlich durch die buchungsverantwortliche Person zu erfolgen.
 

3.2.5 Sämtliche Änderungen unterliegen der Schriftform; telefonisch getroffene Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
 

4. RECHT DES REISENDEN AUF ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS

4.1 Der Reisende ist berechtigt, den Vertrag auf eine Person zu übertragen, wenn diese alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Eine solche Voraussetzung kann beispielsweise sein, dass das Personenbeförderungsunternehmen oder ein anderer vom Reiseveranstalter beauftragter Dienstleister den Wechsel des Reisenden gemäß den geltenden Vorschriften akzeptieren muss. Der Reisende muss den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler angemessen frühzeitig vor Reisebeginn über die Übertragung informieren. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise gilt in jedem Fall als angemessen.

 4.2 Der Reiseveranstalter kann für die Übertragung eine angemessene Gebühr erheben. Die Gebühr darf die dem Reiseveranstalter durch die Übertragung entstandenen Kosten nicht übersteigen. Der Reiseveranstalter hat darzulegen, wie die Kosten berechnet wurden.

 4.3 Übertragender und Erwerber haften dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler gegenüber gesamtschuldnerisch für alle noch ausstehenden für die Reise sowie für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten.

 5. ÄNDERUNGEN VOR DER ABREISE

 5.1 Änderung von Vertragsbedingungen
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen am Vertrag vorzunehmen, vorausgesetzt, der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Medium über die Änderung. Ist die Änderung geringfügig, beispielsweise geringfügige Änderungen der Flugzeiten, hat der Reisende keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz. Bei wesentlichen Änderungen der Reise ist dem Reisenden, sofern möglich, eine Ersatzreise oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr anzubieten.

 5.1.1 Ein Wechsel des Yachtmodells stellt keine wesentliche Änderung der Reise dar.

 5.1.2 Der Fahrplan gilt bis zwei Tage vor Abreise als vorläufig. Änderungen der vorläufigen Zeiten werden dem Reisenden so bald wie möglich mitgeteilt. Änderungen der vorläufigen Zeiten berechtigen nicht zu Preisminderung, Ersatzreise, Schadensersatz oder sonstiger Entschädigung.

5.2 Preisänderung


5.2.1 Der Reiseveranstalter darf den Reisepreis erhöhen, wenn die Erhöhung auf geänderte Kraftstoffkosten, Steuern und öffentliche Abgaben oder Wechselkurse zurückzuführen ist.

5.2.2 Der Reisepreis darf um einen solchen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden an der dem Reiseveranstalter entstandenen Kostensteigerung entspricht. Ein Recht auf Preiserhöhung besteht nur, wenn die Gesamtkostenerhöhung 9 EUR pro Buchung übersteigt.

5.2.3 Der Reisepreis ist zu senken, wenn die Kosten des Reiseveranstalters aus den oben genannten Gründen insgesamt um mindestens 9 EUR pro Buchung sinken. Der Reiseveranstalter kann bei Preissenkungen Abzüge für tatsächliche Verwaltungskosten vornehmen.

5.2.4 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden so bald wie möglich über die Preisänderungen zu unterrichten. Die Mitteilung muss eine Begründung der Änderung sowie eine Berechnung enthalten.

5.2.5 In den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Abreisetag darf der Preis nicht mehr erhöht werden und muss in diesem Zeitraum auch nicht gesenkt werden.

5.2.6 Der Reiseveranstalter kann in seinen besonderen Bedingungen auf das Recht zur Preiserhöhung gemäß Punkt 5.2.1 verzichten. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter auch nicht verpflichtet, den Preis gemäß Punkt 5.2.3 zu senken.

5.3 Recht des Reisenden zum Rücktritt vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr

5.3.1 Möchte der Reisende wegen einer wesentlichen Änderung vom Vertrag zurücktreten, z. B. wenn der Preis um mehr als 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise erhöht wurde, muss der Reisende dem Reiseveranstalter die Rücktrittsabsicht innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist mitteilen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter den Reisenden über die Änderung unterrichtet hat. Unterlässt der Reisende dies, ist er an den neuen Vertrag gebunden.

5.3.2 Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag hat der Reiseveranstalter ohne unangemessene Verzögerung und spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt vom Vertrags den vollen Reisepreis zu erstatten.

5.4 Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters und des Reisenden bei Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände. Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Reisenden zum Zielort durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigt wird. Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen sind beispielsweise schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Krieg, Terrorismus, Ausbruch einer schweren Krankheit oder Naturkatastrophen zu verstehen. Der Reisende ist in solchen Fällen berechtigt, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Reiseveranstalter entsprechend diesem Punkt vom Vertrag zurück, hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Reisende hat in solchen Fällen Anspruch auf vollständige Rückerstattung geleisteter Zahlungen wie in Punkt 5.3.2 beschrieben.

5.4.2 Der Reisende hat kein Rücktrittsrecht, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisse bei Vertragsabschluss allgemein bekannt waren.

5.4.3 Zur Bewertung, ob das Ereignis so schwerwiegend ist wie oben angegeben, sind sachkundige schwedische oder internationale Behörden zu konsultieren. Ab 14 Tagen vor Abreise stellt eine gültige Reisewarnung des schwedischen Außenministeriums einen Rücktrittsgrund dar, wenn die Reisewarnung den Zeitraum der Reise betrifft. Eine gültige Warnung des UD gilt auch in anderen Fällen als Rücktrittsgrund, wenn klar ist, dass die der Reisewarnung zugrunde liegenden Umstände das Reiseziel zum Zeitpunkt der Reise des Reisenden beeinflussen oder beeinflussen werden.

6. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PAUSCHALREISE

6.1 Mangelhafte Durchführung
Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reiseveranstalter den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Reiseveranstalter ist jedoch nicht verpflichtet, den Mangel zu beheben, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe für den Mangel, kann der Reisende Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2 Wesentliche Mängel
6.2.1 Kann nach Reisebeginn ein wesentlicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, hat der Reiseveranstalter, soweit möglich, gleichwertige oder mindestens gleichwertige Alternativen ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden bereitzustellen. Kann der Reiseveranstalter dies nicht anbieten, so kann er Alternativen geringerer Qualität in Verbindung mit einer angemessenen Preisminderung anbieten. Der Reisende kann solche Alternativen nur ablehnen, wenn diese nicht als vergleichbar mit den vertraglich vereinbarten Leistungen angesehen werden können oder die angebotene Preisminderung nicht als angemessen betrachtet werden kann. 

6.2.2 Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß Punkt 6.2.1 abzulehnen, kann der Reisende Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2.3 Bei Mängeln, welche die Durchführung der Pauschalreise wesentlich beeinträchtigen und die der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten und Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2.4 Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß Punkt 6.2.1 abzulehnen, oder ist der Reisende gemäß Punkt 6.2.3 vom Vertrag zurückgetreten, so hat der Reisende Anspruch auf unverzügliche Rückbeförderung mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden, wenn die Pauschalreise die Personenbeförderung mit einschließt und der Reisende sich am Reiseziel befindet.

7. PREISMINDERUNG UND SCHADENSERSATZ 

7.1 Eine Preisminderung ist nicht zu gewähren, wenn der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass der Mangel dem Reisenden zuzurechnen ist.

7.2 Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass der Mangel dem Reisenden oder einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, oder wenn der Mangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Ereignisse bedingt war. 

7.3 Ist der Mangel einem vom Reiseveranstalter beauftragten Dritten zuzurechnen, ist der Reiseveranstalter nur dann von der Schadensersatzpflicht gemäß diesen Reisebedingungen befreit, wenn auch der vom Reiseveranstalter beauftragte Dritte nach dieser Regelung befreit wäre. Dasselbe gilt, wenn der Mangel einer anderen Person auf einer früheren Stufe zuzurechnen ist.

7.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Absage der Reise durch den Reiseveranstalter besteht nicht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Reise von weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl gebucht wurde und der Reisende innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist schriftlich über die Absage in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Mitteilung über die Absage der Reise muss spätestens erfolgen
– 20 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen von mehr als 6 Tagen
– 7 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen
– 48 Stunden vor Beginn der Reise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern

7.5 Schadensersatzansprüche nach diesen Bedingungen umfassen Ersatz für reinen Vermögensschaden, Personenschaden und Sachschaden. Der Reisende ist verpflichtet, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.

7.6 Sofern durch das Gesetz über Pauschalreisen oder andere zwingende Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, ist die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden auf das Dreifache des Preises der Pauschalreise beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Personenschäden oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursachung von Schäden.

7.7 Die Versicherung der Yacht deckt Schäden an der Yacht und deren Ausrüstung sowie die Haftung gegenüber Dritten ab, jedoch nicht persönliche Verletzungen der Teilnehmer oder Schäden an deren Eigentum. Überprüfen Sie daher, ob Ihre Hausratversicherung eine Reiseversicherung einschließt oder schließen Sie eine Reiseversicherung ab, um den Versicherungsschutz zu erweitern.

8. REKLAMATION

8.1 Der Reisende kann Mängel der vereinbarten Leistungen nur geltend machen, wenn er den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, über den Mangel unterrichtet. Dies hat unverzüglich und idealerweise am Reiseziel zu erfolgen. Bei der Festlegung einer möglichen Preisminderung oder eines Schadensersatzes wird von dem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Reisende reklamiert hat, sofern der Reiseveranstalter den Mangel aufgrund dieser Mitteilung hätte beseitigen können.

8.2 Ungeachtet Punkt 8.1 kann der Reisende Mängel geltend machen, wenn der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler grob fahrlässig oder treuwidrig gehandelt hat.

9. VERANTWORTLICHKEIT DES REISENDEN WÄHREND DER REISE

9.1 Anweisungen des Reiseveranstalters
Der Reisende ist verpflichtet, den Anweisungen des Reiseleiters oder einer anderen vom Reiseveranstalter beauftragten Person zur Durchführung der Reise Folge zu leisten. Der Reisende hat die für die Reise und das Reiseziel geltenden Verhaltensregeln zu respektieren und sich so zu verhalten, dass andere Mitreisende oder Dritte nicht gestört werden. Verstößt der Reisende wesentlich gegen diese Pflichten, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Reisende Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung hat.

9.2 Haftung des Reisenden für Schäden
Der Reisende haftet für etwaige Schäden, die er dem Reiseveranstalter durch Fahrlässigkeit verursacht.

9.3 Verantwortlichkeit des Reisenden für Formalitäten 

9.3.1 Der Reisende ist selbst für die Einhaltung der notwendigen Formalitäten für die Durchführung der Reise verantwortlich, beispielsweise gültiger Pass, Visum, Impfungen und Versicherungen.

9.3.2 Der Reisende muss den Check-in für alle im Pauschalreisevertrag enthaltenen Beförderungsleistungen gemäß Reiseplan oder anderen Anweisungen des Reiseveranstalters oder des Beförderers abgeschlossen haben.

9.3.3 Der Reisende trägt selbst alle Kosten infolge von Mängeln bei den genannten Formalitäten, wie etwa Kosten für die Rückreise wegen fehlender Pässe, sofern die Mängel nicht auf fehlerhafte Informationen des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers zurückzuführen sind.

9.3.4 Der Reisende ist verpflichtet, sich über die vom Reiseveranstalter bereitgestellten Informationen zu informieren. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, diese Informationen an etwaige Mitreisende weiterzuleiten. 

9.4 Abweichung vom Arrangement
Ein Reisender, der nach Reisebeginn vom Arrangement abweicht, ist verpflichtet, dies dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter mitzuteilen.

10. PFLICHT DES REISEVERANSTALTERS ZUR HILFELEISTUNG

Befindet sich der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, ohne unangemessene Verzögerung geeignete Hilfe zu leisten. Eine solche Hilfe kann beispielsweise in Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularische Unterstützung bestehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für diese Hilfe eine angemessene Gebühr zu erheben, wenn der Reisende die Situation vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

11. STREITBEILEGUNG

Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall vom schwedischen Allgemeinen Reklamationsausschuss (Allmänna reklamationsnämnden, ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, www.arn.se, oder von einem ordentlichen Gericht geprüft werden. Ein Streitfall kann auch über die Online-Plattform der EU-Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.

Reisebedingungen Yachtcharter

Diese Bedingungen gelten, wenn Sie ein Boot über More Sailing Seglingsresor AB mieten. Im Zusammenhang mit einer Bootscharter können Zusatzleistungen wie Flüge, Transfers, Skipper, Host/Hostess, Koch sowie Ausrüstung separat gebucht werden.

Wenn Sie nach Auswahl und Bezahlung einer einzelnen Reiseleistung weitere Reiseleistungen über More Sailing Seglingsresor AB buchen, unterliegen Sie nicht den Rechten, die für Pauschalreisen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. In diesem Fall übernimmt More Sailing Seglingsresor AB keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der einzelnen Reiseleistungen. Bei Problemen ist der jeweilige Leistungserbringer direkt zu kontaktieren.

Buchen Sie zusätzliche Reiseleistungen während desselben Besuchs auf unserer Website oder spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Buchungsbestätigung von More Sailing Seglingsresor AB, gelten diese Reiseleistungen als verbundene Reiseleistung. In diesem Fall besteht gemäß EU-Recht ein Absicherungsschutz für die Rückerstattung Ihrer an More Sailing Seglingsresor AB geleisteten Zahlungen im Falle einer Insolvenz des Unternehmens. Dieser Schutz umfasst jedoch keine Rückerstattung, wenn der jeweilige Leistungserbringer insolvent wird.

CHARTERBEDINGUNGEN – YACHTCHARTER

Die nachstehenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen More Sailing Seglingsresor AB (nachfolgend „MS“) und dem Bootscharterer / der buchungsverantwortlichen Person im Zusammenhang mit der Bootsvermietung in Kroatien und Griechenland.

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Die Buchung einer Bootsvermietung gilt als Gruppenbuchung, was bedeutet, dass der Bootscharterer (der „Mieter“) die Person ist, die den Kontakt zu MS hält. Die buchungsverantwortliche Person ist außerdem verantwortlich für sämtliche Zahlungen, dafür, dass alle Informationen an die übrige Crew weitergegeben werden, sowie dafür, dass die erforderlichen Befähigungsnachweise und Zertifikate für die Anmietung des Bootes im Original mitgeführt werden.

Der Mieter hat MS zudem eine korrekte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und MS unverzüglich über Änderungen der Kontaktdaten zu informieren. Die Zahlung erfolgt durch den Mieter oder durch eine auf der Crew-Liste aufgeführte Person unter Verantwortung des Mieters.

1.1.a. Vertragspartner gegenüber dem Mieter ist More Sailing AB, wie ausdrücklich aus der Buchungsbestätigung, dem Chartervertrag, der Rechnung oder einem sonstigen schriftlichen Dokument hervorgeht, das dem Mieter ausgestellt wird. Die Bootscharterleistung kann an unterschiedlichen Destinationen und in unterschiedlichen Einschiffungsländern erbracht werden.

Unbeschadet des Vorstehenden unterliegt dieses Vertragsverhältnis, sofern der Mieter Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, den zwingenden Bestimmungen des Rechts des Einschiffungslandes und/oder des Rechts des EU-Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Bestimmungen nach geltendem EU-Recht nicht vertraglich ausgeschlossen werden können.

Das More Carefree Package wird von demselben Vertragspartner erbracht, der auch die Bootscharterleistung erbringt.

1.2. ZAHLUNG UND BUCHUNG

1.2.1. Nach Festlegung der Ratenzahlungen wird die Buchung verbindlich, und die erste Zahlung muss MS innerhalb von sieben (7) Tagen vollständig zugegangen sein. Der Mieter hat alle auf der Rechnung angegebenen Informationen unverzüglich zu überprüfen und MS bei etwaigen Unrichtigkeiten ohne Verzögerung zu kontaktieren.

1.2.2. Spätestens sieben (7) Tage nach Bestätigung der Buchung durch MS ist eine Buchungsgebühr zu entrichten. Die Schlusszahlung muss MS spätestens vierzig (40) Tage vor Beginn des Charterzeitraums zugegangen sein.

1.3. DER MIETER – ALLGEMEINE PFLICHTEN

1.3.a. Das More Carefree Package stellt eine freiwillige Zusatzleistung von More Sailing dar, die es dem Mieter ermöglicht, ein Boot ohne Verpflichtung zur Leistung einer herkömmlichen Kaution zu mieten, mittels eines besonderen Kautionsschutzes, gemäß den Bedingungen in Addendum Nr. 1 – More Carefree Package, das einen integralen Bestandteil dieser Mietbedingungen bildet.

Das More Carefree Package stellt keine Versicherung im versicherungsrechtlichen Sinne dar, sondern ist eine vertragliche Dienstleistung, die einen Kautionsschutz beinhaltet. Umfang, Ausschlüsse und Haftung sind im Addendum Nr. 1 detailliert geregelt.

1.3.b. Das More Carefree Package gilt nur dann als gebucht, wenn es ausdrücklich in der Buchungsbestätigung, im Angebot, in der Rechnung, im Chartervertrag oder in einem sonstigen schriftlichen Dokument von More Sailing aufgeführt ist. Ist die Leistung in keinem dieser Dokumente ausdrücklich genannt, gilt sie als nicht gebucht, unabhängig davon, ob der Mieter von ihrer Existenz Kenntnis hatte.

Eine mündliche Buchung des More Carefree Package ist nicht wirksam. Der Preis des More Carefree Package ist – sofern berechnet – gesondert auszuweisen oder ausdrücklich im Charterpreis enthalten, wie in der Buchungsbestätigung angegeben.

1.3.c. Wurde das More Carefree Package gemäß Ziffer 1.3.b wirksam gebucht, finden die Bestimmungen über die Kaution, insbesondere die Ziffern 1.3.8, 1.3.9 und 1.3.10, keine Anwendung. In diesem Fall richtet sich die Haftung des Mieters ausschließlich nach den Bestimmungen des Addendums Nr. 1 – More Carefree Package sowie nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen.

Dies gilt nicht für die im Addendum Nr. 1 ausdrücklich genannten Fälle, in denen die Haftung des Mieters unabhängig vom gebuchten More Carefree Package besteht.

1.3.d. Bei Widersprüchen zwischen diesen Mietbedingungen und dem Addendum Nr. 1 – More Carefree Package haben die Bestimmungen des Addendums Vorrang, jedoch ausschließlich in Bezug auf Angelegenheiten, die das More Carefree Package betreffen.

1.3.2. Das Boot darf ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden. Das Boot und seine Ausrüstung sind mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Es ist nicht gestattet:

  • das Boot in die Obhut Dritter zu übergeben,

  • Personen oder Güter gegen Entgelt zu transportieren,

  • mehr oder andere Personen als die in der Crew-Liste aufgeführten an Bord zu nehmen,

  • nicht deklarierte Waren an Bord zu bringen,

  • importierte oder exportierte Waren entgegen geltenden Vorschriften nicht zu deklarieren,

  • gegen Gesetze und Vorschriften des Landes zu verstoßen, in dem die Bootscharter durchgeführt wird,

  • an Wettbewerben oder Regatten teilzunehmen,

  • Bergungshilfe anzunehmen, ohne zuvor einen Bergungsvertrag abzuschließen.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche Folgen und stellt MS von sämtlichen Ansprüchen frei. 

1.3.3. Für die Anmietung eines Bootes in Kroatien ist mindestens für eine Person an Bord ein gültiger nautischer Befähigungsnachweis (Skipperlizenz) sowie ein UKW-Funkzeugnis in englischer Sprache erforderlich. Nur Personen, deren Qualifikationen den Anforderungen entsprechen, dürfen als Skipper fungieren. Die Nachweise sind während der gesamten Reise im Original mitzuführen.

MS übernimmt keine finanzielle Verantwortung, wenn erforderliche Nachweise fehlen oder ungültig sind. MS hält sich an die jeweils geltenden nautischen Befähigungsvorschriften. Ein Skipper kann angemietet werden, sofern die erforderliche Kompetenz nicht vorhanden ist. Das Segeln ist innerhalb der Hoheitsgewässer der Republik Kroatien gestattet.

1.3.4. Das Boot steht am Anreisetag ab 17:00 Uhr bis 09:00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Das Boot muss spätestens um 18:00 Uhr am Tag vor dem Check-out wieder im Heimathafen sein. Die Übernachtung an Bord bis zum Morgen des Check-out-Tages ist inbegriffen. Das Boot muss spätestens um 09:00 Uhr geräumt sein.

Die Inspektion erfolgt nach demselben Verfahren wie beim Check-in. Etwaige Schäden sind zu überprüfen, zu bewerten und zu beheben. Wird das Boot – unabhängig von Wetterbedingungen – nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, für jede angefangene Verspätungseinheit eine doppelte Chartergebühr zu zahlen. Darüber hinaus hat der Mieter MS für Kosten zu entschädigen, die entstehen, wenn ein nachfolgender Charterkunde seine Buchung storniert.

Beendet der Mieter aus Gründen, die MS zuzurechnen sind, die Reise in einem anderen als dem vereinbarten Hafen, ist MS unverzüglich zu informieren. Wird das Boot an einem anderen Ort zurückgelassen, ist es bis zur Übernahme durch MS an ein anderes gemäß Ziffer 1.3.3 qualifiziertes Crewmitglied zu übergeben. Das Boot gilt erst nach Inspektion durch MS oder eine von MS benannte Person als zurückgegeben. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Mieter.

1.3.5. Vor Übergabe des Bootes hat der Mieter oder der Skipper den Chartervertrag mit dem für den Check-in zuständigen MS-Mitarbeiter zu unterzeichnen und das Boot sowie dessen Ausrüstung anhand der Inventarliste sorgfältig zu prüfen. Werden keine Mängel festgestellt, ist die Inventarliste durch Unterschrift zu bestätigen. Mit der Unterzeichnung übernimmt der Skipper die Verantwortung für das Boot.

Können Gäste die Basis oder den Heimathafen nicht verlassen, ist MS berechtigt, Reparaturen oder Ergänzungen vorzunehmen, ohne den Mieter für verlorene Segelzeit zu entschädigen. Spätere Beanstandungen hinsichtlich Boot oder Ausrüstung können nur im nachstehenden Umfang geltend gemacht werden. Gleiches gilt für elektrische Anlagen und Instrumente an Bord.

1.3.6. Beim Check-out muss sich das Boot in einem Zustand befinden, der eine Kontrolle ermöglicht. Dies bedeutet, dass das Boot innen und außen zugänglich und sauber, frei von Abfällen und persönlichen Gegenständen sein muss. Sämtliche Ausrüstung ist an den vorgesehenen Platz zurückzulegen, und Geschirr ist gereinigt zu hinterlassen.

Wird das Boot nicht in diesem Zustand zurückgegeben, wird dem Mieter ein Betrag von 50,00 EUR pro Stunde für zusätzlichen Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Das Boot ist mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Verlorene, beschädigte oder unbrauchbare Ausrüstung ist beim Check-out zu melden. Ist der Tank nicht voll, werden die Kosten für das Auftanken zuzüglich einer Servicegebühr von 100 EUR berechnet. Bei unzumutbarer Verschmutzung wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 300 EUR erhoben.

1.3.7. Sofern im Land des Heimathafens anwendbar, kann eine Vollkaskoversicherung zur Anwendung kommen. Um einen schnelleren Check-in und Check-out zu ermöglichen und auf die Hinterlegung einer Kaution zu verzichten, ist das Boot umfassend versichert gegen Schäden Dritter, Verlust oder Beschädigung von Inventar und Ausrüstung, Schäden durch Seeunfälle, Naturkatastrophen, Blitzschlag, Untergang, Kenterung, Grundberührung, Brand, Explosion, Einbruch, Diebstahl, Kollision mit festen oder schwimmenden Objekten, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte sowie Erdbeben.

Die Vollkaskoversicherung deckt keinen vorsätzlichen Fehlgebrauch, grobe Fahrlässigkeit, Kosten für die Reparatur verstopfter Toiletten oder das Auftanken von Kraftstoff ab. Diese Kosten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste von MS berechnet.

In allen Fällen, in denen das More Carefree Package nicht ausdrücklich gebucht wurde, gelten die Bestimmungen über die Kaution gemäß den Ziffern 1.3.8, 1.3.9 und 1.3.10 uneingeschränkt.

1.3.8. Findet die Vollkaskoversicherung gemäß Ziffer 1.3.7 keine Anwendung, ist der Mieter verpflichtet, bei der Einschiffung eine Kaution mittels Kreditkarten-Vorautorisierung (oder bar, sofern für die jeweilige Destination vorgesehen) zu leisten. Die Kaution wird bei Rückgabe des Bootes vollständig erstattet, sofern keine Schäden oder Mängel festgestellt werden und keine Ansprüche von MS oder Dritten bestehen, die mit der Nutzung des Bootes in Zusammenhang stehen.

1.3.9. Bei Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung, Teilen des Bootes oder des Bootes selbst oder bei sonstigen Umständen gemäß diesem Vertrag ist MS berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten oder zu belasten, entsprechend den Kosten für Reparatur, Ersatz oder Neubeschaffung. Führt der Schaden dazu, dass das Boot nicht weiter vermietet werden kann, ist MS berechtigt, einen Betrag in Höhe des entgangenen Gewinns einzubehalten. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Preisliste für den jeweiligen Bootstyp.

1.3.10. Das Boot ist gegen Schäden Dritter, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl, Raub, Naturkatastrophen sowie See- und Kollisionsrisiken versichert. Sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, ist die finanzielle Haftung des Mieters auf die Höhe der Kaution beschränkt. Die Versicherung gilt mit einem Selbstbehalt in Höhe der Kaution.

Schäden, die nicht unverzüglich MS oder der Versicherung gemeldet werden, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst, sodass der Mieter in vollem Umfang haftet. Schäden am Unterwasserschiff sind – sofern eine Haftungsfeststellung erfolgen soll – auf Kosten des Mieters durch eine Untersuchung an Land zu überprüfen.

1.3.11. Schäden, die infolge normaler Witterungsbedingungen und gewöhnlicher Nutzung während der Charterdauer entstehen, sind vom Mieter so bald wie möglich zu beheben. Reparaturkosten werden dem Mieter gegen Vorlage entsprechender Belege vom Vermieter erstattet. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.

1.3.12. Bei größeren Schäden, Verzögerungen, Verlust des Bootes, Navigationshindernissen oder Beschlagnahmung des Bootes durch Behörden oder Dritte sind MS und der lokale Vertreter unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu begrenzen, den Vorfall zu dokumentieren und – nach Absprache – Kosten für Reparaturen vorzustrecken.

1.3.13. Ist der Mieter ganz oder teilweise für Schäden verantwortlich oder verstößt er gegen diesen Vertrag, hat er MS sämtliche Kosten, Verluste sowie direkte und indirekte Schäden zu ersetzen. Bei Personenschäden oder Schäden am Boot ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und eine Stellungnahme eines Dritten (z. B. Hafenmeister, Arzt oder Seeinspektor) einzuholen. Können Schäden während der Reise nicht behoben werden, ist das Boot nach Rücksprache mit MS in den Heimathafen zurückzuführen. Übernimmt MS Reparaturkosten, wird dem Mieter der Charterpreis für die verbleibende Mietdauer erstattet.

1.3.14. Bei Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Vertrages hat der Mieter MS sämtliche hieraus entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Schäden, die nicht als normale Abnutzung gelten, sind vom Mieter zu tragen. Kosten, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind, sowie Folgekosten infolge vorsätzlichen Handelns oder grober Fahrlässigkeit gehen zu Lasten des Mieters.

1.3.15. Werden Schäden verspätet oder unvollständig gemeldet, sodass der Versicherungsschutz nicht geltend gemacht werden kann, haftet der Mieter in vollem Umfang für sämtliche daraus entstehenden Kosten.

1.4. PREIS UND VERTRAGLICHE LEISTUNGEN

1.4.1. Angaben in Broschüren, Katalogen und im Internet sind Bestandteil des Vertrages. Diese Angaben sind für MS verbindlich, es sei denn, MS hat sich ausdrücklich das Recht auf Änderungen vorbehalten und der Mieter wurde vor Vertragsabschluss über solche Änderungen informiert. MS wendet im Online-Buchungssystem eine dynamische Preisgestaltung an, wodurch Preise je nach Angebot und Nachfrage variieren können.

1.4.2. Der Preis umfasst die Miete des Bootes einschließlich Ausrüstung, Bettwäsche, aller erforderlichen Genehmigungen, Steuern und Abgaben sowie eines Beibootes. Der Mieter hat Anspruch auf die notwendigen Leistungen im Heimathafen. Normale Abnutzung während der Charterdauer wird akzeptiert.

1.4.3. MS ist für das Boot verantwortlich, das im Verhältnis zur Kaution versichert ist (siehe Ziffer 1.3.7). Die Versicherung deckt Schäden durch Brand, Seeunfälle, Kollisionen sowie Schäden Dritter ab. Nicht versichert sind der Verlust persönlicher Gegenstände sowie sonstige Schäden an Crewmitgliedern oder Dritten an Bord. Dem Mieter wird empfohlen, seinen Versicherungsschutz zu prüfen oder eine separate Reiseversicherung abzuschließen. Schäden infolge Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handelns des Mieters oder eines Crewmitglieds sind nicht versichert.

1.4.4. Der Preis ist so anzugeben, dass die Gesamtkosten der Charter eindeutig ersichtlich sind. Der Preis umfasst sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen sowie obligatorische Zuschläge, Steuern und Abgaben.

1.4.5. Besondere Leistungen oder Lieferungen, die vom Mieter gewünscht werden, sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von MS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4.6. Der Mieter ist verpflichtet, während der Charterdauer die Kosten für die Verpflegung von Skipper, Host/Hostess und Koch zu übernehmen.

1.5. HAFTUNG UND BEDINGUNGEN BEI KABINENCHARTER UND CREW

1.5.1. Der Vertrag wird für die Parteien verbindlich, sobald MS die Buchung des Mieters schriftlich bestätigt hat und der Mieter die Buchungsgebühr entrichtet hat. MS hat die Buchung unverzüglich zu bestätigen.

1.5.2. Wurde dem Mieter zum Zeitpunkt der Buchung ein Zahlungsaufschub für die Buchungsgebühr gewährt, ist dies in der Buchungsbestätigung unter Angabe des letzten Zahlungstermins ausdrücklich festzuhalten. Die Buchung bleibt dennoch für den Mieter verbindlich.

1.5.3. Wird die Buchungsgebühr nicht vertragsgemäß gezahlt, ist MS berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat MS Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Betrages, den der Mieter gemäß den Stornobedingungen in Ziffer 3.1 zu zahlen gehabt hätte.

2. ÄNDERUNG DES VERTRAGES

2.1. PREISÄNDERUNGEN

2.1..  Erhöhen sich nach Vertragsschluss gemäß Ziffer 1.4 die Kosten für MS, ist MS berechtigt, den Preis in dem Umfang zu erhöhen, in dem die Kostensteigerung auf folgende Umstände zurückzuführen ist:

  • Änderungen von Steuern, Abgaben oder Gebühren,

  • Gebühren für besondere Dienstleistungen.

2.1.2. Das Recht zur Preiserhöhung besteht nur, wenn die Kostensteigerung mehr als 10 EUR beträgt.

2.1.3. Eine Preiserhöhung ist innerhalb der letzten zwanzig (20) Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag nicht zulässig. MS hat den Mieter über Preisänderungen unverzüglich zu informieren.

2.1.4. Verringern sich die Kosten für MS mehr als zwanzig (20) Tage vor dem Abreisetag, ist der Preis entsprechend zu senken, sofern die Kostensenkung mehr als 10 EUR beträgt.

2.2 ÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS

2.2.1. Änderungswünsche des Mieters vor Reisebeginn werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Entstehen MS hierdurch zusätzliche Kosten, ist MS berechtigt, diese als Verwaltungsgebühren in Rechnung zu stellen.

2.2.2. Änderungen oder Stornierung durch MS vor Reisebeginn

2.2.2.1. Zeitpläne sind bis sieben (7) Tage vor Reisebeginn vorläufig. Änderungen sind dem Mieter so bald wie möglich mitzuteilen. Änderungen der Zeitpläne begründen keinen Anspruch auf Preisminderung, Ersatzreise oder Schadensersatz.

2.2.2.2.Ist MS gezwungen, die Bootscharter zu stornieren oder kann diese nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, ist der Mieter unverzüglich zu informieren.

2.2.2.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Änderungen, die als geringfügig anzusehen sind.

2.2.2.4. Führt eine Änderung zu einer Minderung des wirtschaftlichen Wertes der Charter, hat der Mieter Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung.

2.2.2.5. Ist die Änderung wesentlich oder wird die Charter ohne Zustimmung des Mieters storniert, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine vollständige Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen zu verlangen.

2.2.2.6. Der Mieter hat MS innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Mitteilung über die Änderung über seine Entscheidung zu informieren.

2.2.2.8. Beruhen Änderungen auf Umständen außerhalb der Kontrolle von MS, die MS vernünftigerweise weder vorhersehen noch vermeiden konnte, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Beruhen die Änderungen auf Umständen, die einem Subunternehmer zuzurechnen sind, haftet MS nur, sofern die Ursache innerhalb des Einflussbereichs des Subunternehmers lag.

3. BEENDIGUNG DES VERTRAGES

3.1 STORNIERUNG DURCH DEN MIETER – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.1.1. Kann der Mieter die Bootscharter nicht vertragsgemäß durchführen, ist MS unverzüglich zu informieren. MS ist in diesem Fall berechtigt, eine Stornogebühr gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu erheben.

3.1.2. Die Stornierung hat in der im Vertrag vorgesehenen Form zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss die Stornierung schriftlich erfolgen.

3.1.3. Bei einer Stornierung mehr als vierzig (40) Tage vor dem Zeitpunkt der Übernahme ist die Buchungsgebühr zu zahlen.

3.1.4. Bei einer Stornierung zwischen neununddreißig (39) und null (0) Tagen vor dem Zeitpunkt der Übernahme ist der gesamte Charterpreis zu zahlen.

3.1.5. Ist das Boot am Tag der Übernahme nicht verfügbar, hat MS ein gleichwertiges oder besseres Boot zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, ist der Mieter berechtigt, den Vertrag innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden bei Charterdauern bis zu zehn (10) Tagen bzw. innerhalb von sechsunddreißig (36) Stunden bei längeren Charterdauern zu kündigen. Alternativ hat der Mieter Anspruch auf eine Rückerstattung für den Zeitraum, in dem das Boot nicht verfügbar war.

3.1.6. Sind Teile des Inventars aus einer vorherigen Charter beschädigt oder verloren gegangen und können vor Beginn der aktuellen Charter nicht ersetzt werden, besteht kein Kündigungsrecht, sofern das Boot seetüchtig ist. MS kann aufgrund von Abnutzung, Handhabung oder Witterung keine einwandfreie Funktion garantieren. Zusatzkojen haben einen einfacheren Standard. MS haftet nicht für Stromausfälle aufgrund externer Faktoren.

3.2 RECHT DES MIETERS ZUR VERTRAGSAUFLÖSUNG OHNE STORNOGEBÜHR

3.2.1. Wird der Preis um mehr als acht Prozent (8 %) erhöht, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern MS innerhalb angemessener Frist informiert wird.

3.2.2. Treten außergewöhnliche Umstände am oder in der Nähe des Heimathafens ein, wie Naturkatastrophen, Krieg oder Streiks, die die Durchführung der Charter wesentlich beeinträchtigen, besteht kein automatisches Rücktrittsrecht. MS hat jedoch angemessene Maßnahmen zur Umbuchung zu ergreifen. Etwaige Mehrkosten trägt der Mieter.

4. MÄNGEL UND BEANSTANDUNGEN

4.1. REKLAMATION

4.1.1. Bei Mängeln an den vereinbarten Leistungen hat der Mieter MS unverzüglich nach Feststellung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte festgestellt werden müssen, über die angegebene Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu kontaktieren, um MS die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben und eine spätere Prüfung etwaiger Ansprüche zu ermöglichen. Die Reklamation sollte nach Möglichkeit im Heimathafen des Bootes erfolgen.

4.1.2. Der Mieter hat nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die Reklamation schriftlich durch MS oder einen lokalen Subunternehmer dokumentiert wird.

4.1.3. Unterbleibt eine Reklamation gemäß den vorstehenden Bestimmungen, können Mängel nicht geltend gemacht werden.

4.1.4. Ansprüche auf Schadensersatz oder Preisminderung sind MS unverzüglich nach Ende der Charter gemäß Ziffer 4.2.1 mitzuteilen.

4.2 ABHILFE VON MÄNGELN

4.2.1. Bietet MS die Abhilfe eines Mangels an, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Preisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Abhilfe innerhalb angemessener Frist sowie ohne zusätzliche Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt. Beeinträchtigt der Mangel die Segelreise wesentlich und kann nicht behoben werden, ist ein gleichwertiges Boot bereitzustellen. Der Preis des Ersatzbootes darf unter Berücksichtigung von Ausstattung und Baujahr den Preis des ursprünglich gebuchten Bootes nicht übersteigen. Die Parteien werden gemeinsam prüfen, welche Mängel vorlagen und welche Beeinträchtigungen entstanden sind, um eine angemessene Lösung zu finden. Für geringfügige Mängel, die das Segeln nicht beeinträchtigen, erfolgt keine Rückerstattung.

Ist der Mieter mit den ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden, ist spätestens beim Check-out eine schriftliche Reklamation in englischer Sprache beim lokalen Vertreter einzureichen. Die Reklamation muss MS spätestens zwei (2) Wochen nach dem Vorfall zugegangen sein.

4.2.2. Der Mieter hat durch den Skipper jederzeit alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.

5. BESONDERE BEDINGUNGEN BEI BUCHUNG EINER KABINENCHARTER ODER EINES SKIPPERS ÜBER MS

5.1. Der Mieter bleibt für Schäden verantwortlich, die er selbst am Innen- oder Außenbereich des Bootes verursacht.

5.2. Der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch den Skipper am Innen- oder Außenbereich des Bootes verursacht werden.

5.3. Bei Beschwerden in Bezug auf die Crew ist unverzüglich der Vertreter von MS zu kontaktieren.

5.4. Wird die Crew über einen Drittanbieter gebucht, gilt die Buchung im Vertragsverhältnis mit MS als Buchung ohne Crew.

6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG VON MS

6.1. Die Haftung von MS für Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden oder Mängeln ist auf einen Betrag begrenzt, der der Chartergebühr für das Boot entspricht.

7. STREITIGKEITEN

7.1. Diese Bedingungen sowie jedes Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und More Sailing AB unterliegen dem Recht des Königreichs Schweden. Ist der Mieter Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, darf diese Rechtswahl den Verbraucher nicht des Schutzes zwingender Bestimmungen des Rechts seines Aufenthaltsstaates oder des Staates der Einschiffung berauben.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen sind die zuständigen Gerichte in Schweden am Sitz von More Sailing AB zuständig, sofern nicht zwingendes EU-Recht die Zuständigkeit der Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder im Staat der Einschiffung vorsieht.


BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE DESTINATION – GRIECHENLAND

Das Ionische Meer ist das primäre Segelgebiet von MS mit kurzen Reaktionszeiten, sofern Unterstützung erforderlich ist.

In Segelgebieten mit größeren Entfernungen, wie beispielsweise den Kykladen, sowie bei anspruchsvolleren Wetter- und Seebedingungen kann sich die Interventions- und Reaktionszeit entsprechend verlängern.

ADDENDUM NR. 1 – ANLEITUNG ZUR NUTZUNG DES MORE CAREFREE PACKAGE

Deckung durch Kautionsversicherung
Die im More Carefree Package enthaltene Kautionsversicherung deckt unbeabsichtigte Schäden, die bei normaler und verantwortungsvoller Nutzung des Schiffes entstehen. Zu den gedeckten Fällen zählen unter anderem:

  • leichte Kratzer an der äußeren Schutzschicht des Schiffes,

  • kleinere Risse in Segeln,

  • Schäden, die durch normales An- und Ablegen entstehen.

Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz gilt nicht für Schäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – verstopfte Toiletten, Zigarettenbrandlöcher, Schäden an unbeaufsichtigten Schiffen, Navigation in gesperrten Gebieten, vorsätzliche Beschädigung oder sorgloses Verhalten, sowie insbesondere folgende Fälle:

  1. Schäden am Getriebe der Ankerwinsch (der Elektromotor der Ankerwinsch bleibt vom Package gedeckt),

  2. Verlust von Außenpolstern sowie Verlust des Beibootes oder Außenbordmotors,

  3. Fehlender Kraftstoff,

  4. Schwere Grundberührungen infolge grober Fahrlässigkeit, bei denen die Schadenskosten – bestätigt durch einen unabhängigen, lizenzierten Gutachter – den Selbstbehalt der Schiffversicherung überschreiten (zwischen EUR 2.500 und EUR 5.000, abhängig von Größe und Typ der Yacht).


Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Schiff verantwortungsvoll zu führen, die Sicherheit aller Personen an Bord zu gewährleisten, sämtliche erteilten Anweisungen zu befolgen, Schäden unverzüglich zu melden sowie das Schiff fristgerecht und in Übereinstimmung mit allen geltenden maritimen, sicherheitsrelevanten und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Reiseziels zurückzugeben.

Check-in- und Check-out-Verfahren
Der Mieter hat an der technischen Einweisung teilzunehmen, die Inventarliste zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu melden.

Übermäßige Verschmutzung oder ein außergewöhnlicher Zustand des Schiffes kann zu gerechtfertigten zusätzlichen Reinigungskosten führen.

Transferleistungen
Der im Package enthaltene Transfer beschränkt sich ausschließlich auf eine einfache Fahrt vom Flughafen zum Yachthafen bei Ankunft. Dieser Service gilt nur für den Flughafen Split sowie den Flughafen Preveza.

Die Transferdetails werden vor Anreise mitgeteilt und setzen voraus, dass der Mieter korrekte und vollständige Reisedaten übermittelt.

More Sailing haftet nicht für verpasste Transfers infolge fehlerhafter Angaben des Mieters oder höherer Gewalt, unbeschadet zwingender verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften am jeweiligen Reiseziel.

Einstufung als Pauschalreise
Mit der Einführung des More Carefree Package können Bareboat-Charterbuchungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates als Pauschalreise eingestuft werden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieses Addendum unterliegt dem Recht des Königreichs Schweden.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Addendum wird – ohne Einschränkung zwingender verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften nach EU-Recht – die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen Gerichte in Göteborg vereinbart.

Diese Regelung gilt unbeschadet der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen gemäß Ziffer 7.1 der Mietbedingungen.

Reisebedingungen – Unternehmen

Diese Bedingungen gelten für Teamevent- und Firmenarrangements. Haben Sie Ihre Reise als juristische Person (Unternehmen) gebucht, so gelten diese Bedingungen. Das schwedische Gesetz über Pauschalreisen ist auf unsere Teamevent- und Firmenarrangements nicht anwendbar.

VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR GRUPPENREISEN UND TEAMEVENTS

1. Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten beim Verkauf von Arrangements an einen Unternehmer oder eine andere juristische Person, nachfolgend „der Kunde“ genannt. More Sailing Seglingsresor AB, nachfolgend „der Veranstalter“ genannt, veranstaltet Events, Studienreisen, Teamevents und Geschäftsreisen für Unternehmen und Organisationen. Die Parteien sind sich einig, dass beim Kauf von Reisen/Arrangements vom Veranstalter dieser Vertrag anzuwenden ist und das Gesetz über Pauschalreisen (2018:1217) zwischen den Parteien nicht gilt. 

2. Vertrag
Der Veranstalter bestätigt die Buchung des Kunden unverzüglich per SMS oder E-Mail mit einem Angebot. Der Vertrag ist bindend, sobald der Kunde das Angebot des Veranstalters per digitaler Signatur oder per SMS/E-Mail annimmt.

Vollständige Bedingungen für das Arrangement sind diese Vertragsbedingungen sowie die Bestätigung des Veranstalters, einschließlich der besonderer Bedingungen der Unterauftragnehmer des Veranstalters (z. B. Fluggesellschaften). Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbedingungen und den besonderen Bedingungen haben die besonderen Bedingungen Vorrang.

3. Preis und Preisänderung
Der Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen für das Arrangement sind der Bestätigung zu entnehmen. Der Preis beruht auf den zum Zeitpunkt der Bestätigung gültigen Verhältnissen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Preis aufgrund geänderter Wechselkurse oder aufgrund neuer oder erhöhter Gebühren, Steuern oder Zuschläge (wie Kraftstoffzuschläge), die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu erhöhen.

4. Anmeldung und Zahlung
Bei Buchung mehr als 40 Tage vor Abreise ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises fällig. Der restliche Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Buchung zu zahlen, und eventuelle Rücktrittsversicherungen sowie Zusatzleistungen sind zusammen mit der Buchung zu zahlen. Die Anmeldegebühr wird im Falle einer Stornierung nicht zurückerstattet. Die Restzahlung in Höhe von 50% ist spätestens 40 Tage vor Abreise zu bezahlen.

Bei Buchungen, die 40 Tage oder weniger vor Abreise erfolgen, ist der Gesamtpreis der Reise bei Bestätigung der Reise zu zahlen.

Sofern Leistungserbringer Vorauszahlungen verlangen, welche den vom Kunden gezahlten Betrag übersteigen, stellt der Veranstalter den höheren Betrag in Rechnung.

Bei Zusatzarrengements und Getränkebestellungen vor Ort wird eine Servicegebühr von 15 % erhoben. Diese wird nachträglich in Rechnung gestellt und enthält die Gebühren der lokalen Leistungserbringer.

5. Zahlungsbedingungen Rechnung
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Vertragsänderungen
Änderungen am Vertrag durch den Kunden gelten als Stornierung und Neubuchung. Für jede vom Kunden veranlasste Änderung des Vertrags wird eine Gebühr in Höhe des dem Veranstalter entstehenden Mehraufwands erhoben. Sofern bei der Fluggesellschaft eine Namensänderung möglich ist, werden pro Änderung 72 EUR zuzüglich Gebühren der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt. Falls eine Namensänderung nicht möglich ist, werden dem Kunden die Kosten für ein neues Ticket zum jeweils aktuellen Flugpreis in Rechnung gestellt.


6.1 Alle mündlich vereinbarten Änderungen der Reise (z. B. telefonisch), müssen zusätzlich schriftlich bestätigt werden.

7. Stornierung der Reiseleistung
Die Stornierung einer gebuchten Reiseleistung hat schriftlich per E-Mail zu erfolgen. Bei Stornierung werden folgende Kosten berechnet:

– Bei Stornierung für die gesamte Gruppe nach Zustandekommen eines bindenden Vertrags wird die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet.
– Bei Stornierung 40 bis 0 Tage vor Abreise werden 100 % des Gesamtpreises pro Person in Rechnung gestellt.
– Bei Stornierung einzelner Reisender werden nur die variablen Bestandteile des Reisepreises erstattet; Flugtickets, anteilige Yachtcharterkosten, feste Betriebskosten der Yacht sowie Personalkosten werden nicht erstattet.

Zusätzlich zu den genannten Stornierungskosten können für den Kunden aufgrund besonderer Bedingungen von Unterauftragnehmern weitere Kosten anfallen. Bei Stornierung nicht stornierbarer Flugtickets belaufen sich die Kosten in der Regel auf den Gesamtpreis; siehe hierzu Ihr Angebot und/oder Ihre Bestätigung.

8. Teilnehmerlisten
Spätestens 60 Tage vor Abreise müssen dem Veranstalter Teilnehmerlisten mit Vor- und Nachnamen gemäß Pass, Geburtsdaten sowie Passnummer vorliegen. Tickets/Reisedokumente werden etwa 14 Tage vor Abreise versandt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Höhere Gewalt
Der Veranstalter haftet nicht für Fehler, Verzögerungen oder sonstige Schäden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen, Kriegshandlungen, Streiks, Naturkatastrophen oder anderer ähnlicher Umstände oder Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Veranstalters eintreten.

Sollte ein Umstand gemäß dem vorstehenden Satz eintreten, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz. Tritt der Veranstalter auf der Grundlage dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat der Kunde nur Anspruch auf Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen, sofern und soweit der Veranstalter von den betroffenen Unterauftragnehmern Rückerstattungen erhält.

10. Haftungsausschluss
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Kunden und/oder einem Teilnehmer aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle des Veranstalters entstehen. Der Veranstalter haftet auch nicht für eventuelle Schäden, die durch Unterauftragnehmer verursacht werden, die vom Veranstalter mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wurden, die Teil des Arrangements sind, wie z. B. gestrichene oder verspätete Flüge. Etwaige Ansprüche des Kunden oder einzelner Teilnehmer sind in solchen Fällen direkt gegenüber dem jeweiligen Unterauftragnehmer geltend zu machen. 

11. Reklamation und Mängelbeseitigung
Der Kunde kann Mängel oder Fehler des Arrangements nur geltend machen, wenn die Reklamation schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden müssen, beim Veranstalter erfolgt, spätestens jedoch 14 Tage nach Ende des Arrangements. Bei Reisen hat die Reklamation nach Möglichkeit am Reiseziel zu erfolgen.

12. Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde hat eine Kontaktperson zu benennen, mit welcher der Veranstalter in Verbindung tritt. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen (in der Regel per E-Mail, SMS oder digitalem Link) bezüglich des Arrangements umgehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sind Angaben fehlerhaft, ist dies dem Veranstalter umgehend mitzuteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Korrektur fehlerhafter Angaben eine Gebühr zu erheben. 

Der Kunde ist verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften bezüglich Reisepass, Visum, Impfungen, Befähigungsnachweise usw., die für das Arrangement notwendig sind, kundig zu machen und die Teilnehmer entsprechend zu unterrichten. Es ist sehr wichtig, dass die Namen auf den Flugtickets mit den Angaben im Reisepass übereinstimmen. Der Kunde haftet dafür, dass seine Teilnehmer über einen ausreichenden Reiseschutz bzw. eine Dienstreisekrankenversicherung verfügen.

13. Verantwortlichkeit des Kunden während der Reise
Sind Flugtickets Teil des Arrangements, so sind diese in der korrekten Reihenfolge zu verwenden. Der Kunde bzw. dessen Teilnehmer können also nicht nur ein Rückflugticket nutzen, wenn Hin- und Rückflug gebucht wurden, oder nur einen Teil einer Flugstrecke. Wird das Ticket nicht ab dem Start genutzt, werden die restlichen Teilstrecken storniert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer des Arrangements die Check-ins gemäß Reiseplan oder anderen Anweisungen des Veranstalters oder Beförderers abgeschlossen haben. 

Der Kunde und seine Teilnehmer haben während des Arrangements alle angemessenen Anweisungen und Empfehlungen des Veranstalters und seiner Unterauftragnehmer zu befolgen. Der Kunde und die Teilnehmer haften für Schäden, die sie dem Veranstalter durch Nachlässigkeit verursachen, beispielsweise durch Nichtbefolgung der vom Veranstalter und seinen Unterauftragnehmern gegebenen Anweisungen und Vorschriften.

Der Kunde und seine Teilnehmer sind verpflichtet, die für die Reise und das Reiseziel geltenden Verhaltensregeln zu respektieren und sich so zu verhalten, dass die Besatzung an Bord und die Vertreter des Veranstalters nicht belästigt werden. Verstößt ein Teilnehmer wesentlich gegen diese Pflichten, kann dies dazu führen, dass der Teilnehmer durch den Veranstalter oder dessen Vertreter von der weiteren Teilnahme am Arrangement ausgeschlossen wird. In solchen Fällen trägt der Kunde die für den Teilnehmer entstehenden Kosten. 

Der Kunde und seine Teilnehmer haben dafür zu sorgen, dass die Yacht sowohl innen als auch außen in einem guten und sauberen Zustand verbleibt. Die Yacht ist in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Wird die Yacht nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, werden die dem Veranstalter dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Verlust, Beschädigung oder Unbrauchbarwerden von Ausrüstung ist dem Bordpersonal zu melden. Sind der Kunde oder seine Teilnehmer für Schäden an der Yacht oder deren Ausrüstung verantwortlich, ist der Kunde verpflichtet, dem Veranstalter die Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu erstatten. 

14. Streitbeilegung
Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall von einem ordentlichen Gericht geprüft werden.

Reisebedingungen – Langfahrt

Diese Bedingungen gelten für unsere Langfahrten. Es handelt sich um allgemeine Bedingungen, die sowohl für das Mittelmeer als auch für den Atlantik (ARC) gelten. 

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen More Sailing Seglingsresor AB im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. Daher ist unser Unternehmen More Sailing Seglingsresor AB nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Wenn Sie während desselben Besuchs auf unserer Website zusätzliche Reiseleistungen buchen oder wenn Sie spätestens 24 Stunden nach Erhalt Ihrer Buchungsbestätigung von More Sailing Seglingsresor AB weitere Reiseleistungen buchen, gelten diese Reiseleistungen jedoch als Teil eines Arrangements verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt More Sailing Seglingsresor AB über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an More Sailing Seglingsresor AB für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von More Sailing Seglingsresor AB nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LANGFAHRTEN – MITTELMEER UND ATLANTIK

Die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen More Sailing Seglingsresor AB (nachfolgend „MS“) und dem Teilnehmer der Langfahrt, nachfolgend als „Langstreckentörn“ bezeichnet.

Für den Langstreckentörn gelten die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bedingungen für Langfahrten. Die allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil des Vertrags, zu dem außerdem ein Vertragsdokument und eine Gesundheitserklärung gehören.

 
1. VERTRAG

1.1 Der Vertrag wird für die Parteien bindend, sobald MS die Buchung des Teilnehmers schriftlich bestätigt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. MS bestätigt die Buchung des Teilnehmers unverzüglich per E-Mail.

1.2 Hauptbucher ist die Person, auf deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Der Hauptbucher ist gemäß Vertrag zahlungspflichtig. Alle Änderungen und etwaige Stornierungen müssen durch den Hauptbucher schriftlich per E-Mail erfolgen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Hauptbucher schwer erkrankt ist und die Änderung oder Stornierung nicht selbst vornehmen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, MS korrekte Buchungsdaten der weiteren im Vertrag genannten Reisenden bereitzustellen. Etwaige Rückerstattungen erfolgen an den Hauptbucher.

1.3 Der Hauptbucher ist verpflichtet, die Informationen an die übrigen im Buchungsumfang enthaltenen Personen weiterzugeben.

1.4 Der Hauptbucher hat MS etwaige Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder anderer für die Kontaktaufnahme durch MS wichtiger Angaben umgehend mitzuteilen. 

1.5 Die Mindestteilnehmerzahl ist erreicht, wenn 60 % der Plätze an Bord gebucht sind. Wurde die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, liegt es im Ermessen von MS, den Langstreckentörn durchzuführen oder abzusagen. Wenn MS die Teilnahme aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl storniert, besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Schadenersatz. Die gezahlte Gebühr für den Langstreckentörn ist innerhalb von 14 Tagen an den Teilnehmer zurückzuzahlen.

2. TEILNAHME UND GESUNDHEIT
 

2.1 Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko an dem Langstreckentörn teil und bestätigt durch seine Teilnahme, dass er körperlich und geistig in der Lage ist, die mit dem Langstreckentörn verbundenen Belastungen zu bewältigen. MS ist berechtigt, von dem Teilnehmer vor Beginn des Langstreckentörns ein ärztliches Gesundheitszeugnis zu verlangen. MS empfiehlt dem Teilnehmer, vor dem Langstreckentörn einen Arzt zu konsultieren und/oder einen Gesundheitscheck durchführen zu lassen.

2.2 Falls MS zu der Einschätzung gelangt, dass der Teilnehmer körperlich und geistig nicht zu dem Langstreckentörn in der Lage ist, ist MS berechtigt, dem Teilnehmer die Teilnahme an dem Langstreckentörn zu verweigern. MS ist außerdem berechtigt, die Teilnahme des Teilnehmers an dem Langstreckentörn zu beenden, falls MS zum Urteil kommt, dass die Gesundheit des Teilnehmers oder andere Umstände ein Sicherheitsrisiko darstellen oder anderen Personen der Besatzung erhebliche Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten verursachen.

2.3 Für den Fall, dass der Teilnehmer erkrankt oder an Bord oder an Land einen Unfall erleidet, der eine Evakuierung oder Rückführung mittels eines Transportmittels erfordert, so gehen die Kosten für solche Leistungen zu Lasten des Teilnehmers. MS empfiehlt dem Teilnehmer, seinen Versicherungsschutz zu überprüfen. Hält MS die Evakuierung des Teilnehmers vom Boot aufgrund von Umständen gemäß Punkt 2.2 für erforderlich, so gehen auch diese Kosten zu Lasten des Teilnehmers.

2.4 MS behält sich das Recht vor, den Langstreckentörn abzubrechen, wenn MS aufgrund von Wetterbedingungen, Schäden an der Yacht oder anderen Umständen, welche die Sicherheit eines Besatzungsmitglieds gefährden könnten, dies für notwendig hält.

2.5 Voraussetzung für die Teilnahme an dem Langstreckentörn ist, dass der Teilnehmer über ausreichende Segelerfahrung verfügt, um die Anforderungen des Langstreckentörns einschätzen zu können. MS verlangt außerdem, dass der Teilnehmer über ausreichend Segelerfahrung verfügt, um bei den Arbeiten an Bord im erwarteten Maße mitwirken zu können. MS behält sich das Recht vor, erforderliche Nachweise über die Segelerfahrung des Teilnehmers einzufordern.

2.6 Falls MS den Langstreckentörn aus den in den Punkten 2.2 bis 2.5 genannten Gründen abbricht, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung.

3. PREIS UND ZAHLUNG

3.1 Der Preis ist so anzugeben, dass der Gesamtpreis des Langstreckentörns deutlich ersichtlich ist. Der Preis umfasst alle im Vertrag enthaltenen Leistungen sowie Informationen zu obligatorischen Zuschlägen, Steuern und Gebühren.

3.2 MS behält sich etwaige Druckfehler in Broschüren/auf der Website vor. MS behält sich außerdem das Recht auf unangekündigte Änderungen vor.

3.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Preis des Langstreckentörns spätestens zu dem nachfolgend angegebenen Zeitpunkt zu zahlen.

3.3.1 Die Anzahlung ist direkt bei der Buchung oder spätestens 10 Tage nach Buchungsbestätigung zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 50 % des Preises des Langstreckentörns.

3.3.2 Die restlichen 50 % des Reisepreises müssen beim Reiseveranstalter spätestens 60 Tage vor Reisebeginn eingehen. 

3.4 Zahlt der Teilnehmer den Preis des Langstreckentörns nicht vertragsgemäß, hat MS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

3.5 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, basiert der Preis des Langstreckentörns auf der Belegung von Doppelkabinen mit zwei Personen. Bei Unterbringung einer Person in einer Einzelkabine ist MS berechtigt, einen Aufpreis zu erheben. 

4. ANSPRUCH DES TEILNEHMERS AUF ÄNDERUNG UND RÜCKTRITT

4.1 Der Teilnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu ändern, sofern MS dies gestattet. Bei Änderung des Vertrags können für den Reisenden zusätzliche, von MS oder von Dritten erhobene Kosten entstehen.

4.2 Der Reisende ist berechtigt, von der Reise zurückzutreten. MS behält sich das Recht vor, vom Reisenden eine Entschädigung für die ihm durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen.

4.2.1 Rücktrittsgebühr für den Teilnehmer: 50 % des Preises des Langstreckentörns bei Rücktritt 60 oder mehr Tage vor Reisebeginn. 100 % des Reisepreises bei Rücktritt 59 bis 0 Tage vor Reisebeginn.

4.2.2 Bei Buchung einer ganzen Yacht durch eine geschlossene Gruppe kann ein einzelner Teilnehmer von seinem Anteil an dem Langstreckentörn nur gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr von 100 % des Reisepreises zurücktreten. 

4.2.3 MS bietet die separate Möglichkeit an, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss vor Zahlung der Anzahlung für den Langstreckentörn abgeschlossen werden, die Anzahlung ist vor Fälligkeit zu zahlen.

4.2.4 Der Rücktritt von dem Langstreckentörn hat schriftlich durch den Hauptbucher zu erfolgen.

5. RECHT DES TEILNEHMERS AUF ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS 

5.1 Der Teilnehmer ist berechtigt, den Vertrag auf eine Person zu übertragen, wenn diese alle Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Langstreckentörn erfüllt. Der Teilnehmer muss MS rechtzeitig vor dem Langstreckentörn über die Übertragung informieren. Eine Mitteilung spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise gilt in jedem Fall als angemessen.

5.2 MS kann für die Übertragung eine angemessene Gebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten, die MS durch die Übertragung entstanden sind, nicht übersteigen. MS hat darzulegen, wie die Kosten berechnet wurden. 

5.3 Übertragender und Erwerber haften MS gegenüber gesamtschuldnerisch für alle noch offenen Zahlungen für den Langstreckentörn sowie für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten.

6. ÄNDERUNGEN VOR DEM Langstreckentörn

6.1 Änderung der Vertragsbedingungen MS ist berechtigt, Änderungen am Vertrag vorzunehmen, vorausgesetzt, MS unterrichtet den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Medium über die Änderung. Ist die Änderung geringfügig hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz. Bei wesentlichen Änderungen des Langstreckentörns ist dem Teilnehmer, sofern möglich, ein ErsatzLangstreckentörn oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr anzubieten.

6.1.1 Ein Wechsel des Yachtmodells stellt keine wesentliche Änderung des Langstreckentörns dar.

6.2 Preisänderung

6.2.1 MS darf den Reisepreis erhöhen, wenn die Erhöhung auf geänderte Kraftstoffkosten, Steuern und öffentliche Abgaben oder Wechselkurse zurückzuführen ist.

6.2.2 Der Reisepreis darf um einen solchen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Teilnehmers an der MS entstandenen Kostensteigerung entspricht. Ein Recht auf Preiserhöhung besteht nur, wenn die Gesamtkostenerhöhung 9 EUR pro Buchung übersteigt.

6.2.3 Der Preis des Langstreckentörns ist zu senken, wenn die Kosten von MS aus den oben genannten Gründen insgesamt um mindestens 9 EUR pro Buchung sinken. MS kann bei Preissenkungen Abzüge für tatsächliche Verwaltungskosten vornehmen.

6.2.4 MS hat den Teilnehmer so bald wie möglich über die Preisänderungen zu informieren. Die Mitteilung muss eine Begründung der Änderung sowie eine Berechnung enthalten.

6.2.5 In den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Abreisetag darf der Preis nicht mehr erhöht werden und muss in diesem Zeitraum auch nicht gesenkt werden.

6.3 Recht von MS und dem Teilnehmer, den Vertrag bei Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände zu ändern: Sowohl MS als auch der Teilnehmer haben das Recht, den Vertrag zu verschieben, wenn die Durchführung des Langstreckentörns durch unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe beeinträchtigt wird. Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen sind beispielsweise schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Krieg, Terrorismus, Ausbruch einer schweren Krankheit oder Naturkatastrophen zu verstehen. Verschiebt MS den Langstreckentörn entsprechend diesem Punkt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6.3.1 Der Teilnehmer hat kein Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu ändern, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisse bei Vertragsabschluss allgemein bekannt waren.

6.3.2 Zur Bewertung, ob das Ereignis so schwerwiegend ist wie oben angegeben, sind sachkundige schwedische oder internationale Behörden zu konsultieren.

7. REISEN

7.1 Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für die Buchung der Flüge und Transfers zu und von dem von MS für den Langstreckentörn angegebenen Start- und Zielhafen. Da ein genaues Enddatum des Langstreckentörns schwer anzugeben ist, weil die Dauer von Wetter, Wind und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer abhängt, wird dem Teilnehmer empfohlen, für die Rückreise ein flexibel umbuchbares Ticket zu buchen.

8. REKLAMATION

8.1 Der Teilnehmer kann Mängel der vereinbarten Leistungen nur geltend machen, wenn er MS innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, über den Mangel unterrichtet. Dies hat unverzüglich und idealerweise am Reiseziel zu erfolgen. Bei der Festlegung einer möglichen Preisminderung oder eines Schadensersatzes wird der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem der Teilnehmer die Reklamation eingereicht hat, sofern MS den Mangel aufgrund dieser Mitteilung hätte beseitigen können.

8.2 Ungeachtet Punkt 8.1 kann der Teilnehmer Mängel geltend machen, wenn MS grob fahrlässig oder treuwidrig gehandelt hat. 

9. VERANTWORTLICHKEIT DES TEILNEHMERS WÄHREND DES LangstreckentörnS

9.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, den vom Vertreter von MS erteilten Anweisungen zur Durchführung des Langstreckentörns Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat die für den Langstreckentörn geltenden Verhaltensregeln zu respektieren und sich so zu verhalten, dass Mitreisende oder Dritte nicht belästigt werden. Verstößt der Teilnehmer wesentlich gegen diese Pflichten, kann MS vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Reisende Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung hat.

9.2 Haftung des Teilnehmers für Schäden. Der Teilnehmer haftet für etwaige Schäden, die er dem Reiseveranstalter durch Fahrlässigkeit verursacht.

9.3 Verantwortlichkeit des Teilnehmers für Formalitäten

9.3.1 Der Teilnehmer ist selbst für die Einhaltung der notwendigen Formalitäten für die Durchführung des Langstreckentörns verantwortlich, beispielsweise gültiger Pass, Visum, Impfungen und Versicherungen.

9.4 Die Versicherung der Yacht deckt Schäden an der Yacht und deren Ausrüstung sowie die Haftung gegenüber Dritten ab, jedoch nicht persönliche Verletzungen der Teilnehmer oder Schäden an deren Eigentum. Der Teilnehmer wird daher aufgefordert, seinen Versicherungsschutz zu überprüfen und sicherzustellen, dass er über eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Reiseversicherung verfügt.

9.5 Dem Teilnehmer wird empfohlen, folgende Ausrüstung, Kleidung und Mittel mitzuführen, auch wenn dies keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Langstreckentörn ist:

– Messer oder Multitool, das an der persönlichen Rettungsweste befestigt werden kann.

– Kleine Taschenlampe oder Stirnlampe.

– Ohrstöpsel.

– Augenmaske (Schlafmaske).

– Geeignete Kleidung, Schuhe und Handschuhe (berücksichtigen Sie, dass die Temperaturen entlang des Langstreckentörns stark schwanken können).

– Mütze und Cap.

– Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor.

– Zwei Sonnenbrillen (ggf. mit Sehstärke).

– Mittel gegen Seekrankheit (z. B. Pflaster, Tabletten, Kaugummis oder Armbänder).

– Elektrolytlösung.

– Traubenzuckerpräparate (z. B. Dextro Energy).

9.5.1 Der Teilnehmer ist selbst für die Mitführung etwaiger benötigter Medikamente sowie für erforderliche Einfuhrgenehmigungen für solche Medikamente und andere Präparate verantwortlich.

10. STREITBEILEGUNG

Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall vom schwedischen Allgemeinen Reklamationsausschuss (Allmänna reklamationsnämnden, ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, www.arn.se, oder von einem ordentlichen Gericht geprüft werden. Ein Streitfall kann auch über die Online-Plattform der EU-Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.