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Reisebedingungen

More Sailing produziert und verkauft mehrere unterschiedliche Arten von Reisen und Leistungen. Einige davon unterliegen dem schwedischen Gesetz über Pauschalreisen, andere nicht. Weitere Informationen finden Sie unter der jeweiligen Kategorie. Die folgenden Bedingungen gelten für alle von More Sailing Seglingsresor AB (559171-2038) veranstalteten Reisen. Klicken Sie auf die untenstehenden Überschriften, um die Reisebedingungen vollständig zu lesen.

Reisebedingungen – Segeltörn

Diese Bedingungen beziehen sich auf die von uns angebotenen Segeltörns mit Bordpersonal. Segeltörns sind unsere Komplettpakete, die alle Leistungen von Flug und Yacht bis hin zu Skipper, Gastgeber, Verpflegung, Hafengebühren usw. enthalten. Die Bedingungen gelten unabhängig davon, ob Sie nur einen Platz auf der Yacht oder die gesamte Yacht gebucht haben.

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. More Sailing Seglingsresor AB trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt More Sailing Seglingsresor AB über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Weitere Informationen über zentrale Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN

Für die Reise gelten die Allgemeinen Bedingungen des Schwedischen Reisebüro- und Reiseveranstalterverbands (Svenska resebyrå- och arrangörsföreningen, SRF), die am 28. Juni 2018 in der Branche vereinbart wurden, sowie die nachstehend aufgeführten besonderen Bedingungen des Reiseveranstalters. Die besonderen Bedingungen sind in Kursivschrift angegeben. More Sailing wird nachfolgend als der Reiseveranstalter bezeichnet. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, von den allgemeinen Bedingungen abweichende besondere Bedingungen anzuwenden, sofern die Anwendung besonderer Bedingungen durch die besondere Beschaffenheit der Reise, spezielle Vorschriften zum Beförderungsmittel (wie Buchungs- und Verkaufsbedingungen für Linienflüge), abweichende Unterbringungsbedingungen aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Reise oder besondere Umstände am Reiseziel gerechtfertigt ist. Die besonderen Bedingungen dürfen keinen Nachteil für den Reisenden gegenüber dem Pauschalreisegesetz darstellen. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen sind Bestandteil des Vertrags.

 

1. VERTRAG

1.1 Der Vertrag wird für die Parteien bindend, sobald der Reiseveranstalter die Buchung des Reisenden schriftlich bestätigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Reiseveranstalter hat die Buchung des Reisenden unverzüglich zu bestätigen. Das Widerrufsrecht ist bei Verträgen über Pauschalreisen ausgeschlossen. 

1.2 Hauptreisender ist die Person, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Der Hauptreisende wird in den Reiseunterlagen zuerst genannt ist oder auf andere deutlich erkennbare Weise angegeben. Der Hauptreisende ist zahlungsverantwortlich entsprechend dem Vertrag. Alle Änderungen und eine etwaige Stornierung müssen vom Hauptreisenden vorgenommen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn der Hauptreisende schwer erkrankt ist und die Änderung oder Stornierung nicht selbst vornehmen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, dem Reiseveranstalter korrekte Buchungsdaten der weiteren im Vertrag genannten Reisenden bereitzustellen. Etwaige Rückerstattungen erfolgen an den Hauptreisenden.

1.2.1 Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, Informationen an etwaige Mitreisende weiterzuleiten.

1.3 Ist der Reisende unter 18 Jahre alt und reist er ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person, muss dies bei der Buchung angegeben werden. Bei bestimmten Reisen kann eine höhere Altersgrenze als 18 Jahre gelten. Informationen hierzu werden bei der Buchung bereitgestellt.

1.4 Die in der Buchungsbestätigung genannten Abreise- und Rückreisezeiten sind vorläufig. Der Reiseveranstalter hat die für die Reise geltenden Abreisezeiten so bald wie möglich und nach Möglichkeit spätestens 20 Tage vor der Abreise zu präzisieren. 

1.5 Der Reiseveranstalter hat allgemeine Informationen zu Pass- und Visabestimmungen zu erteilen. 

1.6 Der Reiseveranstalter hat allgemeine Informationen zu Gesundheitsvorschriften am Reiseziel zu erteilen. 

1.7 Anschlussreisen oder Sonderarrangements sind nur dann Bestandteil des Pauschalreisevertrags, wenn sie zusammen und gleichzeitig mit den in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen gebucht wurden oder zusammen mit den übrigen Leistungen zu einem Gesamtpreis verkauft wurden.

1.8 Eventuelle Wünsche oder besonderen Leistungen auf Verlangen des Reisenden sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Reiseveranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 1.9 Der Reisende ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung/die Reiseunterlagen nach Erhalt unverzüglich auf Korrektheit aller Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Namen korrekt geschrieben sind und mit den Angaben in den Pässen übereinstimmen. Etwaige Fehler sind umgehend zu melden. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, für die Korrektur fehlerhafter Angaben eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erheben, zuzüglich einer angemessenen Vergütung für den mit der Korrektur verbundenen Zusatzaufwand. Ist der Mangel dem Reiseveranstalter oder einem von ihm beauftragten Dritten zuzurechnen, erfolgt die Korrektur ohne Kosten für den Reisenden.

 1.10 Der Hauptreisende hat dem Reiseveranstalter etwaige Änderungen seiner Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer oder anderer für die Kontaktaufnahme wichtiger Angaben umgehend mitzuteilen.

 1.11 Für bestimmte Reisen ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, damit die Reise durchgeführt werden kann. Der Reisende ist darüber spätestens bei der Buchung deutlich zu unterrichten.

 1.11.1 Die Mindestteilnehmerzahl ist erreicht, wenn 60 % der Plätze an Bord gebucht sind. Wurde die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, liegt es im Ermessen des Reiseveranstalters, die Reise durchzuführen oder abzusagen.

 1.12 Sind Flugtickets Bestandteil der Pauschalreise, so sind diese in der korrekten Reihenfolge zu verwenden. Der Reisende kann also nicht nur ein Rückflugticket nutzen, wenn Hin- und Rückflug gebucht wurden, oder nur einen Teil einer Flugstrecke. Wird das Ticket nicht ab dem Start genutzt, werden die restlichen Teilstrecken storniert.

 1.12.1 Für Flugtickets gelten die eigenen Bedingungen der Fluggesellschaft. Dies bedeutet, dass die Flugtickets nicht umbuchbar oder erstattungsfähig sind.

1.12.2 Hat der Reisende eine Reise ohne Flug oder einen Flug mit früherer Ankunft oder einen späteren Rückflug gebucht, trägt der Reisende die Kosten für Unterkunft und Transfer selbst. Bei Sonderarrangements bezüglich der Flüge bucht der Reiseveranstalter keinen Transfer für den Reisenden; der Transfer ist vom Reisenden selbst zu buchen und zu bezahlen.

2. PREIS UND ZAHLUNG

2.1 Der Preis ist so anzugeben, dass der Gesamtpreis der Reise deutlich ersichtlich ist. Der Preis muss alle im Vertrag enthaltenen Leistungen sowie obligatorische Zuschläge, Steuern und Gebühren abdecken.

 2.1.1 Der Reiseveranstalter behält sich etwaige Druckfehler in Broschüren/auf der Website vor, er behält sich außerdem das Recht auf unangekündigte Änderungen vor.

 2.2 Der Reisende hat den Reisepreis spätestens zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt zu zahlen.

 2.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in Zusammenhang mit der Buchungsbestätigung eine Anzahlung (Anmeldegebühr) zu erheben. Die Anzahlung muss im Verhältnis zum Reisepreis und den sonstigen Umständen angemessen sein.

 2.3.1 Die Anzahlung beträgt 40 % des Reisepreises. Der Restbetrag von 60 % des Reisepreises ist spätestens 40 Tage vor Reisebeginn zu bezahlen. Erfolgt die Buchung weniger als 40 Tage vor Reisebeginn, ist bei der Buchung der volle Reisepreis zu zahlen.

 2.3.2 Wurde dem Reisenden bei der Anmeldung eine Stundung der Anzahlung gewährt, muss dies unter Angabe des letztmöglichen Zahlungstermins in der Buchungsbestätigung vermerkt sein. Die Anmeldung ist für den Reisenden dennoch bindend, und die niedrigste Rücktrittsgebühr beträgt weiterhin 40 % des Reisepreises.

 2.3.3 Der Restbetrag muss beim Reiseveranstalter spätestens 40 Tage vor Reisebeginn eingehen.

 2.4 Zahlt der Reisende den Reisepreis nicht vertragsgemäß, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

 2.5 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, basiert der Reisepreis auf der Belegung von Doppelkabinen mit zwei Personen. Bei Belegung von Doppelkabinen oder größeren Räumen, die für mehr als eine Person vorgesehen sind, mit einer Einzelperson ist der Reiseveranstalter berechtigt, einen Aufpreis zu erheben.

 2.5.1 Die Buchung eines Einzelzimmers berechtigt den Reisenden nicht zur Wahl des Kabinenplatzes an Bord der Yacht; das Bordpersonal der Yacht weist dem Reisenden die Kabine zu.

 2.6 Der Reiseveranstalter ist ferner verpflichtet, den Reisenden über eventuell anfallende zusätzliche Kosten zu unterrichten.

 3. ANSPRUCH DES REISENDEN AUF ÄNDERUNG UND RÜCKTRITT

 3.1 Der Reisende ist berechtigt, den Vertrag zu ändern, sofern der Reiseveranstalter dies gestattet. Bei Änderung des Vertrags können für den Reisenden zusätzliche, vom Reiseveranstalter oder von Dritten erhobene Kosten entstehen.

 3.2 Der Reisende ist berechtigt, von der Reise zurückzutreten. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, vom Reisenden eine Entschädigung für die ihm durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann angemessene standardisierte Rücktrittsgebühren festlegen, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag richten. Hat der Reiseveranstalter keine standardisierten Rücktrittsgebühren festgelegt, hat der Reiseveranstalter Anspruch auf eine angemessene Rücktrittsgebühr.

 3.2.1 Rücktrittsgebühr für den Reisenden. Unabhängig von der Zahlungsoption und/oder der Anzahlung für die Reise beträgt die Rücktrittsgebühr für die Reise stets:

40 % des Reisepreises bei Rücktritt 40 oder mehr Tage vor Reisebeginn.
100 % des Reisepreises bei Rücktritt 39 bis 0 Tage vor Reisebeginn.
 

3.2.2 Bei Buchung einer ganzen Yacht durch eine geschlossene Gruppe kann ein einzelner Reisender von seinem Anteil an der Reise nur gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr von 100 % des Reisepreises zurücktreten.
 

3.2.3 Der Reiseveranstalter bietet die separate Möglichkeit an, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss vor Zahlung der Anzahlung für die Reise abgeschlossen werden, die Anzahlung ist vor Fälligkeit zu zahlen.

 3.2.4 Der Rücktritt von der Reise hat schriftlich durch die buchungsverantwortliche Person zu erfolgen.
 

3.2.5 Sämtliche Änderungen unterliegen der Schriftform; telefonisch getroffene Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
 

4. RECHT DES REISENDEN AUF ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS

4.1 Der Reisende ist berechtigt, den Vertrag auf eine Person zu übertragen, wenn diese alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Eine solche Voraussetzung kann beispielsweise sein, dass das Personenbeförderungsunternehmen oder ein anderer vom Reiseveranstalter beauftragter Dienstleister den Wechsel des Reisenden gemäß den geltenden Vorschriften akzeptieren muss. Der Reisende muss den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler angemessen frühzeitig vor Reisebeginn über die Übertragung informieren. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise gilt in jedem Fall als angemessen.

 4.2 Der Reiseveranstalter kann für die Übertragung eine angemessene Gebühr erheben. Die Gebühr darf die dem Reiseveranstalter durch die Übertragung entstandenen Kosten nicht übersteigen. Der Reiseveranstalter hat darzulegen, wie die Kosten berechnet wurden.

 4.3 Übertragender und Erwerber haften dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler gegenüber gesamtschuldnerisch für alle noch ausstehenden für die Reise sowie für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten.

 5. ÄNDERUNGEN VOR DER ABREISE

 5.1 Änderung von Vertragsbedingungen
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen am Vertrag vorzunehmen, vorausgesetzt, der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Medium über die Änderung. Ist die Änderung geringfügig, beispielsweise geringfügige Änderungen der Flugzeiten, hat der Reisende keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz. Bei wesentlichen Änderungen der Reise ist dem Reisenden, sofern möglich, eine Ersatzreise oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr anzubieten.

 5.1.1 Ein Wechsel des Yachtmodells stellt keine wesentliche Änderung der Reise dar.

 5.1.2 Der Fahrplan gilt bis zwei Tage vor Abreise als vorläufig. Änderungen der vorläufigen Zeiten werden dem Reisenden so bald wie möglich mitgeteilt. Änderungen der vorläufigen Zeiten berechtigen nicht zu Preisminderung, Ersatzreise, Schadensersatz oder sonstiger Entschädigung.

5.2 Preisänderung


5.2.1 Der Reiseveranstalter darf den Reisepreis erhöhen, wenn die Erhöhung auf geänderte Kraftstoffkosten, Steuern und öffentliche Abgaben oder Wechselkurse zurückzuführen ist.

5.2.2 Der Reisepreis darf um einen solchen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden an der dem Reiseveranstalter entstandenen Kostensteigerung entspricht. Ein Recht auf Preiserhöhung besteht nur, wenn die Gesamtkostenerhöhung 9 EUR pro Buchung übersteigt.

5.2.3 Der Reisepreis ist zu senken, wenn die Kosten des Reiseveranstalters aus den oben genannten Gründen insgesamt um mindestens 9 EUR pro Buchung sinken. Der Reiseveranstalter kann bei Preissenkungen Abzüge für tatsächliche Verwaltungskosten vornehmen.

5.2.4 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden so bald wie möglich über die Preisänderungen zu unterrichten. Die Mitteilung muss eine Begründung der Änderung sowie eine Berechnung enthalten.

5.2.5 In den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Abreisetag darf der Preis nicht mehr erhöht werden und muss in diesem Zeitraum auch nicht gesenkt werden.

5.2.6 Der Reiseveranstalter kann in seinen besonderen Bedingungen auf das Recht zur Preiserhöhung gemäß Punkt 5.2.1 verzichten. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter auch nicht verpflichtet, den Preis gemäß Punkt 5.2.3 zu senken.

5.3 Recht des Reisenden zum Rücktritt vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr

5.3.1 Möchte der Reisende wegen einer wesentlichen Änderung vom Vertrag zurücktreten, z. B. wenn der Preis um mehr als 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise erhöht wurde, muss der Reisende dem Reiseveranstalter die Rücktrittsabsicht innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist mitteilen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter den Reisenden über die Änderung unterrichtet hat. Unterlässt der Reisende dies, ist er an den neuen Vertrag gebunden.

5.3.2 Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag hat der Reiseveranstalter ohne unangemessene Verzögerung und spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt vom Vertrags den vollen Reisepreis zu erstatten.

5.4 Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters und des Reisenden bei Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände. Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Reisenden zum Zielort durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigt wird. Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen sind beispielsweise schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Krieg, Terrorismus, Ausbruch einer schweren Krankheit oder Naturkatastrophen zu verstehen. Der Reisende ist in solchen Fällen berechtigt, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Reiseveranstalter entsprechend diesem Punkt vom Vertrag zurück, hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Reisende hat in solchen Fällen Anspruch auf vollständige Rückerstattung geleisteter Zahlungen wie in Punkt 5.3.2 beschrieben.

5.4.2 Der Reisende hat kein Rücktrittsrecht, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisse bei Vertragsabschluss allgemein bekannt waren.

5.4.3 Zur Bewertung, ob das Ereignis so schwerwiegend ist wie oben angegeben, sind sachkundige schwedische oder internationale Behörden zu konsultieren. Ab 14 Tagen vor Abreise stellt eine gültige Reisewarnung des schwedischen Außenministeriums einen Rücktrittsgrund dar, wenn die Reisewarnung den Zeitraum der Reise betrifft. Eine gültige Warnung des UD gilt auch in anderen Fällen als Rücktrittsgrund, wenn klar ist, dass die der Reisewarnung zugrunde liegenden Umstände das Reiseziel zum Zeitpunkt der Reise des Reisenden beeinflussen oder beeinflussen werden.

6. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PAUSCHALREISE

6.1 Mangelhafte Durchführung
Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reiseveranstalter den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Reiseveranstalter ist jedoch nicht verpflichtet, den Mangel zu beheben, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe für den Mangel, kann der Reisende Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2 Wesentliche Mängel
6.2.1 Kann nach Reisebeginn ein wesentlicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, hat der Reiseveranstalter, soweit möglich, gleichwertige oder mindestens gleichwertige Alternativen ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden bereitzustellen. Kann der Reiseveranstalter dies nicht anbieten, so kann er Alternativen geringerer Qualität in Verbindung mit einer angemessenen Preisminderung anbieten. Der Reisende kann solche Alternativen nur ablehnen, wenn diese nicht als vergleichbar mit den vertraglich vereinbarten Leistungen angesehen werden können oder die angebotene Preisminderung nicht als angemessen betrachtet werden kann. 

6.2.2 Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß Punkt 6.2.1 abzulehnen, kann der Reisende Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2.3 Bei Mängeln, welche die Durchführung der Pauschalreise wesentlich beeinträchtigen und die der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten und Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2.4 Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß Punkt 6.2.1 abzulehnen, oder ist der Reisende gemäß Punkt 6.2.3 vom Vertrag zurückgetreten, so hat der Reisende Anspruch auf unverzügliche Rückbeförderung mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden, wenn die Pauschalreise die Personenbeförderung mit einschließt und der Reisende sich am Reiseziel befindet.

7. PREISMINDERUNG UND SCHADENSERSATZ 

7.1 Eine Preisminderung ist nicht zu gewähren, wenn der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass der Mangel dem Reisenden zuzurechnen ist.

7.2 Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass der Mangel dem Reisenden oder einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, oder wenn der Mangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Ereignisse bedingt war. 

7.3 Ist der Mangel einem vom Reiseveranstalter beauftragten Dritten zuzurechnen, ist der Reiseveranstalter nur dann von der Schadensersatzpflicht gemäß diesen Reisebedingungen befreit, wenn auch der vom Reiseveranstalter beauftragte Dritte nach dieser Regelung befreit wäre. Dasselbe gilt, wenn der Mangel einer anderen Person auf einer früheren Stufe zuzurechnen ist.

7.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Absage der Reise durch den Reiseveranstalter besteht nicht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Reise von weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl gebucht wurde und der Reisende innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist schriftlich über die Absage in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Mitteilung über die Absage der Reise muss spätestens erfolgen
– 20 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen von mehr als 6 Tagen
– 7 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen
– 48 Stunden vor Beginn der Reise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern

7.5 Schadensersatzansprüche nach diesen Bedingungen umfassen Ersatz für reinen Vermögensschaden, Personenschaden und Sachschaden. Der Reisende ist verpflichtet, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.

7.6 Sofern durch das Gesetz über Pauschalreisen oder andere zwingende Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, ist die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden auf das Dreifache des Preises der Pauschalreise beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Personenschäden oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursachung von Schäden.

7.7 Die Versicherung der Yacht deckt Schäden an der Yacht und deren Ausrüstung sowie die Haftung gegenüber Dritten ab, jedoch nicht persönliche Verletzungen der Teilnehmer oder Schäden an deren Eigentum. Überprüfen Sie daher, ob Ihre Hausratversicherung eine Reiseversicherung einschließt oder schließen Sie eine Reiseversicherung ab, um den Versicherungsschutz zu erweitern.

8. REKLAMATION

8.1 Der Reisende kann Mängel der vereinbarten Leistungen nur geltend machen, wenn er den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, über den Mangel unterrichtet. Dies hat unverzüglich und idealerweise am Reiseziel zu erfolgen. Bei der Festlegung einer möglichen Preisminderung oder eines Schadensersatzes wird von dem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Reisende reklamiert hat, sofern der Reiseveranstalter den Mangel aufgrund dieser Mitteilung hätte beseitigen können.

8.2 Ungeachtet Punkt 8.1 kann der Reisende Mängel geltend machen, wenn der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler grob fahrlässig oder treuwidrig gehandelt hat.

9. VERANTWORTLICHKEIT DES REISENDEN WÄHREND DER REISE

9.1 Anweisungen des Reiseveranstalters
Der Reisende ist verpflichtet, den Anweisungen des Reiseleiters oder einer anderen vom Reiseveranstalter beauftragten Person zur Durchführung der Reise Folge zu leisten. Der Reisende hat die für die Reise und das Reiseziel geltenden Verhaltensregeln zu respektieren und sich so zu verhalten, dass andere Mitreisende oder Dritte nicht gestört werden. Verstößt der Reisende wesentlich gegen diese Pflichten, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Reisende Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung hat.

9.2 Haftung des Reisenden für Schäden
Der Reisende haftet für etwaige Schäden, die er dem Reiseveranstalter durch Fahrlässigkeit verursacht.

9.3 Verantwortlichkeit des Reisenden für Formalitäten 

9.3.1 Der Reisende ist selbst für die Einhaltung der notwendigen Formalitäten für die Durchführung der Reise verantwortlich, beispielsweise gültiger Pass, Visum, Impfungen und Versicherungen.

9.3.2 Der Reisende muss den Check-in für alle im Pauschalreisevertrag enthaltenen Beförderungsleistungen gemäß Reiseplan oder anderen Anweisungen des Reiseveranstalters oder des Beförderers abgeschlossen haben.

9.3.3 Der Reisende trägt selbst alle Kosten infolge von Mängeln bei den genannten Formalitäten, wie etwa Kosten für die Rückreise wegen fehlender Pässe, sofern die Mängel nicht auf fehlerhafte Informationen des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers zurückzuführen sind.

9.3.4 Der Reisende ist verpflichtet, sich über die vom Reiseveranstalter bereitgestellten Informationen zu informieren. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, diese Informationen an etwaige Mitreisende weiterzuleiten. 

9.4 Abweichung vom Arrangement
Ein Reisender, der nach Reisebeginn vom Arrangement abweicht, ist verpflichtet, dies dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter mitzuteilen.

10. PFLICHT DES REISEVERANSTALTERS ZUR HILFELEISTUNG

Befindet sich der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, ohne unangemessene Verzögerung geeignete Hilfe zu leisten. Eine solche Hilfe kann beispielsweise in Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularische Unterstützung bestehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für diese Hilfe eine angemessene Gebühr zu erheben, wenn der Reisende die Situation vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

11. STREITBEILEGUNG

Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall vom schwedischen Allgemeinen Reklamationsausschuss (Allmänna reklamationsnämnden, ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, www.arn.se, oder von einem ordentlichen Gericht geprüft werden. Ein Streitfall kann auch über die Online-Plattform der EU-Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.

Reisebedingungen Yachtcharter

Diese Bedingungen gelten, wenn Sie eine Yacht von uns gechartert haben. Sie können eine ganze Reihe von Zusatzleistungen hinzubuchen, beispielsweise Flug, Transfers, Skipper, Gastgeber oder SUP-Boards.

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen More Sailing Seglingsresor AB im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. Daher ist unser Unternehmen More Sailing Seglingsresor AB nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Wenn Sie während desselben Besuchs auf unserer Website zusätzliche Reiseleistungen buchen oder wenn Sie spätestens 24 Stunden nach Erhalt Ihrer Buchungsbestätigung von More Sailing Seglingsresor AB weitere Reiseleistungen buchen, gelten diese Reiseleistungen jedoch als Teil eines Arrangements verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt More Sailing Seglingsresor AB über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an More Sailing Seglingsresor AB für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von More Sailing Seglingsresor AB nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz.

CHARTERBEDINGUNGEN – YACHTCHARTER

Die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen More Sailing Seglingsresor AB (im Folgenden „MS“) und dem Charterer/Buchungsverantwortlichen beim Yachtcharter. 

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN 

1.1 Die Buchung zum Chartern einer Yacht ist eine Gruppenbuchung, bei der ein Buchungsverantwortlicher für die Kommunikation mit MS zuständig ist. Der Buchungsverantwortliche haftet für die Zahlung, die Weitergabe aller Informationen an die übrige Besatzung sowie die Mitnahme des gültigen Original-Bootsführerscheins. Der Buchungsverantwortliche ist verpflichtet, MS die korrekte E-Mail-Adresse und ggf. Änderungen der Kontaktdaten mitzuteilen. Zahlungen sind vom Buchungsverantwortlichen oder von einer anderen Person in dessen Auftrag zu leisten.

1.2 Der Vertrag wird für die Parteien bindend, sobald MS die Buchung der Yacht schriftlich bestätigt hat. Der Buchungsverantwortliche hat alle Angaben umgehend zu prüfen und MS unverzüglich zu kontaktieren, falls Fehler vorliegen.

1.3 Wurde dem Charterer bei der Buchung eine Stundung der Anzahlung gewährt, muss dies unter Angabe des letztmöglichen Zahlungstermins in der Buchungsbestätigung vermerkt sein. Die Buchung ist für den Charterer dennoch bindend.

1.4 Zahlung und Buchung

1.4.1 Spätestens 7 Tage nach Bestätigung der Buchung durch MS ist eine Anzahlung zu zahlen; die Restzahlung muss bei MS spätestens 40 Tage vor Reisebeginn eingehen.

1.4.2 Leistet der Charterer die Zahlung nicht vertragsgemäß, ist MS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat MS Anspruch auf den Betrag, den der Charterer hätte zahlen müssen, wenn er den Yachtcharter gemäß den Stornierungsbedingungen in Abschnitt 3 stornieren hätte.

1.3 Allgemeine Pflichten des Charterers

1.3.1 Der Charterer ist verantwortlich dafür, im Besitz eines vollständigen und gültigen Reisepasses sowie sonstiger Dokumente zu sein, die für die Durchführung der Charter erforderlich sind. (Siehe Punkt 1.3.3.) Die Besatzungsliste ist spätestens 7 Tage vor Übergabe der Yacht auszufüllen und an uns zu übermitteln. Die auszufüllende Besatzungsliste wird dem Charterer 4 Wochen vor Reiseantritt übermittelt. Die Besatzungsliste muss die Vor- und Nachnamen, Personennummern bzw. Geburtsdaten sowie die Passnummern der gesamten Besatzung sowie eine E-Mail-Adresse enthalten. Aus den Angaben muss außerdem hervorgehen, wer der Skipper ist (siehe Punkt 1.3.3 unten).

1.3.2 Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht ausschließlich für private Zwecke zu nutzen und die Yacht inklusive Ausrüstung sorgsam zu behandeln. Außerdem verpflichtet sich der Charterer:
– Die Yacht nicht in die Obhut Dritter zu geben,
– Keine Personen oder Gegenstände gegen Entgelt zu befördern,
– Nicht mehr Personen an Bord zu nehmen, als in der Besatzungsliste angegeben sind,
– Keine nicht deklarierten Waren an Bord zu nehmen,
– Importierte und exportierte Waren vorschriftsgemäß an den Aufenthaltsorten des Charterers zu deklarieren,
– Sich an die Gesetze und Vorschriften des Landes zu halten, in dem sich der Charterer aufhält,
– Mit der Yacht nicht an Regatten oder Wettkämpfen teilzunehmen,
– Im Falle einer erforderlichen Bergung einen Vertrag über die Bergung abzuschließen, bevor Hilfe in Anspruch genommen wird.
Kommt der Charterer diesen Regeln nicht nach, haftet der Charterer vollumfänglich für die daraus resultierenden Folgen. Außerdem ist MS schadlos zu halten.

1.3.3 Damit ein Yachtcharter möglich ist, muss mindestens eine Person an Bord gültige Befähigungsnachweise entsprechend dem schwedischen Bootsführerschein, gegebenenfalls entsprechende dem schwedischen Küstenschifferschein und ein VHF-Zertifikat vorlegen können. Diese Dokumente sind während der Reise im Original mitzuführen. Eine Person mit diesen Nachweisen muss als Skipper der Yacht fungieren. MS übernimmt keine finanzielle Haftung, falls Nachweise oder Originale fehlen oder ungültig sind. MS orientiert sich bezüglich nautischer Kompetenzen an den Vorschriften des schwedischen Ausschusses für Bootsausbildung (Nämnden för båtlivsutbildning, NFB). Bei Unsicherheiten bezüglich der Gültigkeit Ihrer Befähigungsnachweise wenden Sie sich bitte an den NFB, Tel.: +46 (0)8-663 79 93. Falls die erforderliche Befähigung fehlt, kann ein Skipper gebucht werden.

1.3.4 Die Yacht wird von 17:00 Uhr am Übernahmetag bis 09:00 Uhr am Rückgabetag gechartert; spätestens um 18:00 Uhr am Abend vor dem Rückgabetag muss die Yacht wieder im Heimathafen liegen. Die Übernachtung an Bord bis zum Morgen des Rückgabetags ist im Charterpreis enthalten. Die Yacht muss spätestens um 09:00 Uhr am Morgen des Rückgabetags geräumt sein. Die Abnahme erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie beim Check-in. Etwaige Schäden werden begutachtet, bewertet und behoben. Unabhängig von den Witterungsbedingungen gilt, dass bei verspäteter Rückgabe der Yacht der Charterer für die Dauer der Verspätung die doppelte Chartergebühr zu zahlen hat. Darüber hinaus hat der Charterer MS und/oder dem örtlichen Charterunternehmen die Kosten zu erstatten, die MS und/oder dem örtlichen Charterunternehmen entstehen, wenn der nachfolgende Charterer seinen Yachtcharter storniert. Sollte der Charterer seine Reise aus einem dem Charterer zuzurechnenden Grund in einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Hafen beenden, muss der Charterer dies dem örtlichen Charterunternehmen unverzüglich mitteilen. Der Charterer muss in diesem Fall bei der Yacht verbleiben oder sie in die Obhut eines anderen Besatzungsmitglieds mit den in Punkt 1.3.3 genannten Kompetenznachweisen übergeben, bis das örtliche Charterunternehmen die Yacht übernehmen kann. Die Yacht gilt als zurückgegeben, wenn sie vom örtlichen Charterunternehmen oder einer von diesem beauftragten Person abgenommen wurde. Die Kosten, die in der genannten Situation entstehen können, gehen zu Lasten des Charterers.

1.3.5 Bevor der Charterer Zugang zur Yacht erhält, müssen der Buchungsverantwortliche und der Skipper mit dem örtlichen Charterunternehmen einen Vertrag abschließen. Vor Übergabe der Yacht hat der Charterer die Yacht samt Ausrüstung sorgfältig zu überprüfen und die Ausrüstung mit einer Inventarliste zu vergleichen. Findet der Charterer an der Yacht oder der Ausrüstung keine Mängel, hat er die Inventarliste durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterlagen werden unterzeichnet, und die Verantwortung für die Yacht geht auf den Skipper über. Kann ein Gast die Basis oder den Heimathafen nicht verlassen, ist das örtliche Charterunternehmen berechtigt, Reparaturen oder Ergänzungen vorzunehmen, ohne den Gast für entgangene Segelzeit zu entschädigen. Spätere Reklamationen bezüglich der Yacht oder der Ausrüstung können danach nur noch in unten angegebenem Umfang geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die elektrische Ausrüstung und die Instrumente der Yacht.

1.3.6 Bei der Rückgabe muss die Yacht in einem solchen Zustand sein, dass eine Kontrolle durchgeführt werden kann. Die Yacht muss sich sowohl innen als auch außen in gutem Zustand befinden, d.h. sowohl Abfall als auch persönliche Gegenständen des Charterers müssen entfernt worden sein. Die Ausrüstung der Yacht muss sich außerdem an ihrem jeweiligen normalen Ort befinden und das Geschirr ist zu spülen. Die Yacht ist also in gutem Zustand zu übergeben. Wird die Yacht nicht in gutem Zustand zurückgegeben, wird dem Charterer eine Gebühr von 50 € pro Stunde für die zusätzliche Arbeit des Personals in Rechnung gestellt. Die Yacht ist mit vollem Tank zurückzugeben. Verlust, Beschädigung oder Unbrauchbarwerden von Ausrüstung ist bei der Rückgabe der vor Ort zuständigen Person zu melden.
Ist der Tank nicht voll, hat der Charterer MS die Tankkosten zuzüglich 100 € zu erstatten. Ist die Yacht bei Rückgabe in unzumutbar schmutzigem Zustand zurückgegeben, fällt eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 300 € an.

1.3.7 Bevor der Charterer Zugang zur Yacht erhält, ist eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist in der Buchungsbestätigung und/oder der Rechnung angegeben. Die Kaution kann bar oder mit Kreditkarte (Visa, MasterCard oder American Express) geleistet werden. Die Kaution wird nach Abnahme der Yacht, ihrer Ausstattung und Inventars zurückerstattet. Die Abnahme erfolgt vor Ort durch den Eigentümer der Yacht. Die Kaution wird nach der Abnahme zurückerstattet, wenn keine Beanstandungen vorliegen. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution abhängig vom Umfang der Schäden ganz oder teilweise einbehalten, bis die endgültigen Kosten festgestellt wurden, sofern keine sofortige Einigung erzielt werden kann. Kosten für Reparatur und Ersatzbeschaffung werden von der Kaution abgezogen.

Der Charterer kann bei der Buchung eine Kautionsversicherung abschließen. Die Yacht ist vollkaskoversichert. Der Charterer kann vor Reiseantritt eine Selbstbeteiligungsversicherung abschließen. Diese schützt den Charterer davor, die gesamte Kaution zu verlieren. Die Kautionsversicherung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei Einfluss von Alkohol und Drogen. Die Kautionsversicherung gilt nicht beim Verlust von Anker, Kette, Beiboot oder Außenborder.

1.3.8 Treten während der Charterzeit Schäden aufgrund normaler Wetterverhältnisse und normalen Gebrauchs auf, ist der Charterer verpflichtet, so bald wie möglich ausreichende und notwendige Reparaturen vorzunehmen zu lassen. Die Reparaturkosten werden später vom örtlichen Charterunternehmen gegen Vorlage von Quittungen erstattet. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.

1.3.9 Bei größeren Schäden, etwaigen Verzögerungen, Verlust der Yacht, Hindernissen bei der Navigation der Yacht sowie Beschlagnahme der Yacht durch Behörden oder Dritte sind MS und der lokale Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden und negative Folgen (z. B. wirtschaftliche Verluste) zu begrenzen und zu dokumentieren, zu überwachen und nach Absprache mit dem örtlichen Charterunternehmen potentielle Reparaturarbeiten vorzuschießen.

1.3.10 Hat der Charterer eine Teilverantwortung für Schäden oder die oben genannten Situationen oder verstößt der Charterer gegen die Bedingungen dieses Vertrags, so hat der Charterer das örtliche Charterunternehmen für Ausgaben, potenzielle Verluste sowie sonstige direkte oder indirekte Schäden schadlos zu halten, die infolge seines Handelns entstehen. Bei Personen- oder Yachtschäden hat der Charterer einen Bericht zu erstellen und ein Gutachten durch Dritte (z. B. Hafenmeister, Arzt oder Gutachter) einzuholen. Kann ein Schaden während der Charter nicht behoben werden und erlauben die Umstände dennoch eine Rückgabe der Yacht, muss der Charterer nach Kontaktaufnahme mit MS vor Ablauf der Charterzeit in den Heimathafen zurückkehren, damit die Schäden repariert werden können. Sollten die Reparaturkosten gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu Lasten von MS gehen, wird der Anteil der Chartergebühr, welcher der verbleibenden Charterzeit entspricht, zurückerstattet.

1.3.11 Verstößt der Charterer gegen eine der Bestimmungen dieses Vertrags, ist er verpflichtet, MS sämtliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die MS aufgrund der Vertragsverletzung entstehen. Wird MS aufgrund des Handelns des Charterers gegenüber Dritten haftbar gemacht, hat der Charterer MS für die daraus entstehenden Kosten schadlos zu halten. Entstehen während der Charterzeit Verluste oder Schäden an der Yacht oder an der Ausrüstung, trägt der Charterer die Kosten für Ersatz oder Reparaturen, sofern die Schäden nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Der Charterer haftet für Kosten, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind, sowie für Folgekosten aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen.

1.3.12 Werden Schäden verspätet oder unvollständig gemeldet, so dass die Versicherung nicht in Anspruch genommen werden kann, haftet der Charterer vollumfänglich für die Kosten.

1.4 Preis und vereinbarte Leistungen 

1.4.1 Angaben in Broschüren und Katalogen sowie Angaben im Internet sind Vertragsbestandteil. Diese Angaben sind für den Veranstalter bindend, sofern er sich im Katalog, im Internet oder in der Broschüre nicht ausdrücklich Änderungen vorbehalten hat und der Charterer vor Vertragsschluss über solche Änderungen informiert wurde. MS wendet für die Online-Buchung ein dynamisches Preissystem an, das sich nach Verfügbarkeit und Nachfrage richtet.

1.4.2 Im Preis enthalten sind die Yacht mit zugehöriger Ausrüstung, Bettwäsche, alle notwendigen Genehmigungen und ein Beiboot. Der Charterer hat Anspruch auf notwendige Wartung im Heimathafen, und normaler Verschleiß während der Charterzeit wird akzeptiert.

1.4.3 MS stellt sicher, dass die Yacht entsprechend der Kaution (siehe Punkt 1.3.7) versichert ist. Die Versicherung deckt Schäden durch Brand, See- und Kollisionsunfälle sowie Schäden Dritter. Die Versicherung deckt nicht den Verlust persönlicher Gegenstände oder sonstige Schäden, welche die Besatzung oder andere Personen an Bord erleiden. Prüfen Sie daher sorgfältig Ihre Hausratversicherung oder schließen Sie eine separate Reiseversicherung ab. Die Versicherung deckt auch keine Schäden, die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Charterers oder der Besatzungsmitglieder verursacht wurden.

1.4.4 Der Preis ist so anzugeben, dass die gesamte Chartergebühr deutlich ersichtlich ist. Er umfasst alle im Vertrag enthaltenen Leistungen sowie obligatorische Zuschläge, Steuern und Gebühren.

1.4.5 Etwaige besondere Leistungen auf Wunsch des Charterers sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von MS ausdrücklich bestätigt wurden.

1.4.6 Bei Buchung eines Skippers, Gastgebers oder Kochs kommen während der Reise Verpflegungskosten hinzu.

1.5 Alle mündlichen Vereinbarungen (z. B. telefonisch) müssen schriftlich bestätigt werden.

2. VERTRAGSÄNDERUNGEN

2.1 Preisänderungen 

2.1.1 Kommt es zu Kostensteigerungen für MS, nachdem der Vertrag nach Punkt 1.5 oben bindend geworden ist, ist MS berechtigt, den Reisepreis um einen den Kostensteigerungen entsprechenden Betrag zu erhöhen, sofern diese auf Folgendes zurückzuführen sind:
– Änderung von Transportkosten, einschließlich Kraftstoffpreise,
– Änderung von Steuern, Zöllen und Abgaben oder Gebühren für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Hafen-, Lande- und Startgebühren,
– Änderung von Wechselkursen, die bei der Preisberechnung zugrunde gelegt werden.

2.1.2 Ein Anspruch auf Preiserhöhung gemäß vorstehender Regelung besteht nur, wenn die Kostensteigerung 9 EUR übersteigt.

2.1.3 In den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Übergabetag darf der Preis nicht mehr erhöht werden. MS muss den Charterer so bald wie möglich über die Preisänderungen informieren.

2.1.4 Der Reisepreis ist entsprechend zu senken, wenn die Kosten bei MS aus den gleichen Gründen wie oben genannt mehr als 20 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin sinken. Bei einer Kostensenkung muss der Preis nur dann gesenkt werden, wenn die Kostensenkung 9 EUR übersteigt.

2.2 Änderungen nach Abschluss des Vertrags.
Wünsche des Charterers bezüglich Änderungen vor der Abreise. Für Änderungen der Buchung erhebt MS eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 27 EUR.

2.2.1 Änderungen bzw. Absage durch MS vor Anreise
– Wenn MS den Yachtcharter absagen muss oder dieser nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, ist der Charterer so bald wie möglich zu unterrichten.
– Dies gilt jedoch nicht für Änderungen oder Abweichungen, die als für den Charterer von untergeordneter Bedeutung gelten können.
– Führt die Änderung zu einer Wertminderung des Chartervertrags, hat der Charterer Anspruch auf Preisminderung.
– Sind die von MS vorgenommenen Vertragsänderungen wesentlicher Natur oder wird der Yachtcharter ohne Verschulden des Charterers abgesagt, kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten und der bereits gezahlte vertraglich vereinbarte Betrag wird vollständig zurückerstattet.
– Der Charterer hat MS innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung oder Absage der Reise über seine Entscheidung zu informieren.
– Beruhen die Änderungen an den vereinbarten Leistungen gemäß Punkt 2.2.1 Nr. 2 oder Punkt 2.2.1 Nr. 4 auf außerhalb des Einflussbereichs von MS stehenden Umständen, mit denen MS bei Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht rechnen musste und deren Folgen MS auch nicht mit angemessenem Aufwand hätte vermeiden oder überwinden können, hat der Charterer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Liegt die Änderung im Verantwortungsbereich eines von MS beauftragten Unterauftragnehmers, ist MS nur dann von einer Schadenersatzpflicht befreit, wenn die Änderungen auf Umständen außerhalb der Kontrolle des Unterauftragnehmers beruhen. 

2.2.2 Alle mündlich (z. B. telefonisch) mitgeteilten Änderungen an der Reise müssen schriftlich bestätigt werden.

3. BEENDIGUNG DES VERTRAGS

3.1 Stornierung des Yachtcharters durch den Charterer – allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Kann der Charterer die Yacht nicht wie gebucht chartern, hat er MS unverzüglich zu benachrichtigen. MS ist in diesem Fall zur Erhebung einer Stornierungsgebühr gemäß nachstehenden Regelungen berechtigt.

3.1.2 Die Stornierung durch den Charterer hat auf die im Vertrag angegebene Weise zu erfolgen. Soweit nicht anders angegeben, muss die Stornierung schriftlich erfolgen.

3.1.3 Erfolgt die Stornierung mehr als 40 Tage vor dem Yachtübergabetermin, hat der Charterer 50 % des Charterpreises zu zahlen.

3.1.4 Bei Stornierung 39 bis 0 Tage vor dem Yachtübergabetermin sind 100 % des Charterpreises zu zahlen.

3.1.5 Ist die Yacht zum Übergabetermin nicht verfügbar, behält sich MS das Recht vor, eine gleichwertige oder bessere Yacht bereitzustellen. Kann MS zum Übergabetermin keine gleichwertige oder bessere Yacht bereitstellen, kann der Charterer bei einer Charterdauer von maximal 10 Tagen den Vertrag innerhalb von 24 Stunden und bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen innerhalb von 36 Stunden kündigen. Die entfallene Zeit wird anteilig entsprechend der ausgefallenen Charterdauer erstattet. Unterlässt es der Charterer, die Yacht zu stornieren, hat er Anspruch auf Rückerstattung der Chartergebühr für die Zeit bis zur Verfügbarkeit der Yacht.

3.1.6 Auch wenn Teile der Ausrüstung vor Beginn der Charterzeit beschädigt oder verloren gegangen sind und MS die Ausrüstung erst nach Ablauf der Charterzeit ersetzen kann, ist der Charterer nicht berechtigt, die Buchung zu stornieren oder von MS Ersatz zu verlangen, wenn die Yacht trotzdem seetauglich ist. Eine Garantie für ein einwandfreies Funktionieren der Yacht kann nicht gegeben werden, da Verschleiß, unsachgemäßer Gebrauch und Wetterbedingungen Fehlfunktionen verursachen können. Zusätzliche Betten entsprechen nicht der Qualität der regulären Betten. (Zusätzliche Betten werden im Werbematerial mit der Anzahl der Betten nach einem + Zeichen angegeben. Beispielsweise bedeutet 8+2+2 acht reguläre Betten und vier Zusatzbetten.) MS übernimmt keine Haftung für Probleme oder Unannehmlichkeiten, die durch Stromausfälle aufgrund vorübergehender Defekte an der Basis oder an Behördensystemen oder durch ähnliche Ursachen entstehen.

3.2 Kündigungsrecht des Charterers ohne Stornogebühr

3.2.1 Möchte der Charterer wegen einer wesentlichen Änderung vom Vertrag zurücktreten, z. B. wenn der Preis um mehr als 8 % des Gesamtpreises des Yachtcharters erhöht wurde, muss der Charterer dem Reiseveranstalter die Rücktrittsabsicht innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist mitteilen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter den Charterer über die Änderung unterrichtet hat. Unterlässt der Charterer dies, ist er an den neuen Vertrag gebunden.

3.2.2 Kommt es in oder in der Nähe des Heimathafens der Yacht zu externen Umständen wie Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Generalstreik oder sonstigen tiefgreifenden Ereignissen, welche die Durchführung des Yachtcharters oder die Verhältnisse am Reiseziel zum Zeitpunkt der Reise erheblich beeinträchtigen und die vom Reiseveranstalter nicht vorhergesehen werden konnten, so stellt dies keinen Stornierungsgrund dar. Der Reiseveranstalter ist jedoch verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Umbuchung des Chartervertrags zu ergreifen. Etwaige Mehrkosten aufgrund der Umbuchung gehen jedoch zu Lasten des Charterers.

4. MÄNGEL UND FEHLER

4.1 Reklamation 

4.1.1 Bei Mängeln an den vereinbarten Leistungen hat der Charterer unverzüglich, nachdem er den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, die vom örtlichen Charterunternehmen erhaltene Telefonnummer/Notrufnummer anzurufen und die Reklamation mitzuteilen, um dem Unternehmen die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu geben und um später Ansprüche auf Entschädigung/Ausgleich geltend machen zu können. Die Reklamation muss nach Möglichkeit im Heimathafen der Yacht erfolgen. 

4.1.2 Der Charterer muss nach Möglichkeit sicherstellen, dass die Reklamation vor Ort vom Veranstalter oder dessen Unterauftragnehmer schriftlich dokumentiert wird.

4.1.3 Der Charterer kann keine Mängel geltend machen, die er nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen reklamiert hat.

4.1.4 Ansprüche auf Schadensersatz oder Preisminderung sind gegenüber MS unverzüglich nach Beendigung der Reise gemäß Punkt 4.2.1 geltend zu machen.

4.2 Mängelbeseitigung

4.2.1 Bietet MS an, den Mangel zu beseitigen, kann der Charterer keine Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne zusätzliche Kosten oder wesentliche Nachteile für den Charterer erfolgt. Beeinflusst der Mangel den Segeltörn erheblich und kann dies nicht behoben werden, wird die Yacht durch eine gleichwertige Yacht ersetzt. Bei der Ersatzyacht wird der Preis für die Ersatzyacht höher gewichtet als Ausstattungsdetails und Baujahr. Wir besprechen zusammen, was nicht funktioniert hat und welche Unannehmlichkeiten entstanden sind, um zu einer angemessene Lösung oder Vereinbarung zu finden. Eine Rückerstattung erfolgt nicht bei geringfügigen Mängeln, welche den den Segeltörn nicht beeinträchtigen. Ist der Reisende mit den durchgeführten Maßnahmen nicht zufrieden, ist spätestens bei der Rückgabe eine schriftliche Meldung in englischer Sprache an den Vertreter/den Vercharterer abzugeben. Die Reklamation muss MS spätestens zwei Wochen nach der Ankunft zugegangen sein.

4.2.2 Der Charterer hat den Schaden in jedem Fall nach Möglichkeit zu begrenzen.

5. BESCHRÄNKUNG DER SCHADENERSATYPFLICHT VON MS

5.1 Die Haftung von MS für Ansprüche aufgrund von Schäden oder Mängeln ist auf den Charterpreis begrenzt.

6. STREITBEILEGUNG

Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall vom schwedischen Allgemeinen Reklamationsausschuss (Allmänna reklamationsnämnden, ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, www.arn.se, oder von einem ordentlichen Gericht geprüft werden. Ein Streitfall kann auch über die Online-Plattform der EU-Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.

Reisebedingungen – Unternehmen

Diese Bedingungen gelten für Teamevent- und Firmenarrangements. Haben Sie Ihre Reise als juristische Person (Unternehmen) gebucht, so gelten diese Bedingungen. Das schwedische Gesetz über Pauschalreisen ist auf unsere Teamevent- und Firmenarrangements nicht anwendbar.

VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR GRUPPENREISEN UND TEAMEVENTS

1. Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten beim Verkauf von Arrangements an einen Unternehmer oder eine andere juristische Person, nachfolgend „der Kunde“ genannt. More Sailing Seglingsresor AB, nachfolgend „der Veranstalter“ genannt, veranstaltet Events, Studienreisen, Teamevents und Geschäftsreisen für Unternehmen und Organisationen. Die Parteien sind sich einig, dass beim Kauf von Reisen/Arrangements vom Veranstalter dieser Vertrag anzuwenden ist und das Gesetz über Pauschalreisen (2018:1217) zwischen den Parteien nicht gilt. 

2. Vertrag
Der Veranstalter bestätigt die Buchung des Kunden unverzüglich per SMS oder E-Mail mit einem Angebot. Der Vertrag ist bindend, sobald der Kunde das Angebot des Veranstalters per digitaler Signatur oder per SMS/E-Mail annimmt.

Vollständige Bedingungen für das Arrangement sind diese Vertragsbedingungen sowie die Bestätigung des Veranstalters, einschließlich der besonderer Bedingungen der Unterauftragnehmer des Veranstalters (z. B. Fluggesellschaften). Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbedingungen und den besonderen Bedingungen haben die besonderen Bedingungen Vorrang.

3. Preis und Preisänderung
Der Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen für das Arrangement sind der Bestätigung zu entnehmen. Der Preis beruht auf den zum Zeitpunkt der Bestätigung gültigen Verhältnissen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Preis aufgrund geänderter Wechselkurse oder aufgrund neuer oder erhöhter Gebühren, Steuern oder Zuschläge (wie Kraftstoffzuschläge), die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu erhöhen.

4. Anmeldung und Zahlung
Bei Buchung mehr als 40 Tage vor Abreise ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtreisepreises fällig. Der restliche Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Buchung zu zahlen, und eventuelle Rücktrittsversicherungen sowie Zusatzleistungen sind zusammen mit der Buchung zu zahlen. Die Anmeldegebühr wird im Falle einer Stornierung nicht zurückerstattet. Die Restzahlung in Höhe von 50% ist spätestens 40 Tage vor Abreise zu bezahlen.

Bei Buchungen, die 40 Tage oder weniger vor Abreise erfolgen, ist der Gesamtpreis der Reise bei Bestätigung der Reise zu zahlen.

Sofern Leistungserbringer Vorauszahlungen verlangen, welche den vom Kunden gezahlten Betrag übersteigen, stellt der Veranstalter den höheren Betrag in Rechnung.

Bei Zusatzarrengements und Getränkebestellungen vor Ort wird eine Servicegebühr von 15 % erhoben. Diese wird nachträglich in Rechnung gestellt und enthält die Gebühren der lokalen Leistungserbringer.

5. Zahlungsbedingungen Rechnung
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Vertragsänderungen
Änderungen am Vertrag durch den Kunden gelten als Stornierung und Neubuchung. Für jede vom Kunden veranlasste Änderung des Vertrags wird eine Gebühr in Höhe des dem Veranstalter entstehenden Mehraufwands erhoben. Sofern bei der Fluggesellschaft eine Namensänderung möglich ist, werden pro Änderung 72 EUR zuzüglich Gebühren der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt. Falls eine Namensänderung nicht möglich ist, werden dem Kunden die Kosten für ein neues Ticket zum jeweils aktuellen Flugpreis in Rechnung gestellt.


6.1 Alle mündlich vereinbarten Änderungen der Reise (z. B. telefonisch), müssen zusätzlich schriftlich bestätigt werden.

7. Stornierung der Reiseleistung
Die Stornierung einer gebuchten Reiseleistung hat schriftlich per E-Mail zu erfolgen. Bei Stornierung werden folgende Kosten berechnet:

– Bei Stornierung für die gesamte Gruppe nach Zustandekommen eines bindenden Vertrags wird die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet.
– Bei Stornierung 40 bis 0 Tage vor Abreise werden 100 % des Gesamtpreises pro Person in Rechnung gestellt.
– Bei Stornierung einzelner Reisender werden nur die variablen Bestandteile des Reisepreises erstattet; Flugtickets, anteilige Yachtcharterkosten, feste Betriebskosten der Yacht sowie Personalkosten werden nicht erstattet.

Zusätzlich zu den genannten Stornierungskosten können für den Kunden aufgrund besonderer Bedingungen von Unterauftragnehmern weitere Kosten anfallen. Bei Stornierung nicht stornierbarer Flugtickets belaufen sich die Kosten in der Regel auf den Gesamtpreis; siehe hierzu Ihr Angebot und/oder Ihre Bestätigung.

8. Teilnehmerlisten
Spätestens 60 Tage vor Abreise müssen dem Veranstalter Teilnehmerlisten mit Vor- und Nachnamen gemäß Pass, Geburtsdaten sowie Passnummer vorliegen. Tickets/Reisedokumente werden etwa 14 Tage vor Abreise versandt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Höhere Gewalt
Der Veranstalter haftet nicht für Fehler, Verzögerungen oder sonstige Schäden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen, Kriegshandlungen, Streiks, Naturkatastrophen oder anderer ähnlicher Umstände oder Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Veranstalters eintreten.

Sollte ein Umstand gemäß dem vorstehenden Satz eintreten, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz. Tritt der Veranstalter auf der Grundlage dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat der Kunde nur Anspruch auf Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen, sofern und soweit der Veranstalter von den betroffenen Unterauftragnehmern Rückerstattungen erhält.

10. Haftungsausschluss
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Kunden und/oder einem Teilnehmer aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle des Veranstalters entstehen. Der Veranstalter haftet auch nicht für eventuelle Schäden, die durch Unterauftragnehmer verursacht werden, die vom Veranstalter mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wurden, die Teil des Arrangements sind, wie z. B. gestrichene oder verspätete Flüge. Etwaige Ansprüche des Kunden oder einzelner Teilnehmer sind in solchen Fällen direkt gegenüber dem jeweiligen Unterauftragnehmer geltend zu machen. 

11. Reklamation und Mängelbeseitigung
Der Kunde kann Mängel oder Fehler des Arrangements nur geltend machen, wenn die Reklamation schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden müssen, beim Veranstalter erfolgt, spätestens jedoch 14 Tage nach Ende des Arrangements. Bei Reisen hat die Reklamation nach Möglichkeit am Reiseziel zu erfolgen.

12. Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde hat eine Kontaktperson zu benennen, mit welcher der Veranstalter in Verbindung tritt. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen (in der Regel per E-Mail, SMS oder digitalem Link) bezüglich des Arrangements umgehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sind Angaben fehlerhaft, ist dies dem Veranstalter umgehend mitzuteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Korrektur fehlerhafter Angaben eine Gebühr zu erheben. 

Der Kunde ist verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften bezüglich Reisepass, Visum, Impfungen, Befähigungsnachweise usw., die für das Arrangement notwendig sind, kundig zu machen und die Teilnehmer entsprechend zu unterrichten. Es ist sehr wichtig, dass die Namen auf den Flugtickets mit den Angaben im Reisepass übereinstimmen. Der Kunde haftet dafür, dass seine Teilnehmer über einen ausreichenden Reiseschutz bzw. eine Dienstreisekrankenversicherung verfügen.

13. Verantwortlichkeit des Kunden während der Reise
Sind Flugtickets Teil des Arrangements, so sind diese in der korrekten Reihenfolge zu verwenden. Der Kunde bzw. dessen Teilnehmer können also nicht nur ein Rückflugticket nutzen, wenn Hin- und Rückflug gebucht wurden, oder nur einen Teil einer Flugstrecke. Wird das Ticket nicht ab dem Start genutzt, werden die restlichen Teilstrecken storniert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer des Arrangements die Check-ins gemäß Reiseplan oder anderen Anweisungen des Veranstalters oder Beförderers abgeschlossen haben. 

Der Kunde und seine Teilnehmer haben während des Arrangements alle angemessenen Anweisungen und Empfehlungen des Veranstalters und seiner Unterauftragnehmer zu befolgen. Der Kunde und die Teilnehmer haften für Schäden, die sie dem Veranstalter durch Nachlässigkeit verursachen, beispielsweise durch Nichtbefolgung der vom Veranstalter und seinen Unterauftragnehmern gegebenen Anweisungen und Vorschriften.

Der Kunde und seine Teilnehmer sind verpflichtet, die für die Reise und das Reiseziel geltenden Verhaltensregeln zu respektieren und sich so zu verhalten, dass die Besatzung an Bord und die Vertreter des Veranstalters nicht belästigt werden. Verstößt ein Teilnehmer wesentlich gegen diese Pflichten, kann dies dazu führen, dass der Teilnehmer durch den Veranstalter oder dessen Vertreter von der weiteren Teilnahme am Arrangement ausgeschlossen wird. In solchen Fällen trägt der Kunde die für den Teilnehmer entstehenden Kosten. 

Der Kunde und seine Teilnehmer haben dafür zu sorgen, dass die Yacht sowohl innen als auch außen in einem guten und sauberen Zustand verbleibt. Die Yacht ist in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Wird die Yacht nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, werden die dem Veranstalter dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Verlust, Beschädigung oder Unbrauchbarwerden von Ausrüstung ist dem Bordpersonal zu melden. Sind der Kunde oder seine Teilnehmer für Schäden an der Yacht oder deren Ausrüstung verantwortlich, ist der Kunde verpflichtet, dem Veranstalter die Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu erstatten. 

14. Streitbeilegung
Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall von einem ordentlichen Gericht geprüft werden.

Reisebedingungen – Langfahrt

Diese Bedingungen gelten für unsere Langfahrten. Es handelt sich um allgemeine Bedingungen, die sowohl für das Mittelmeer als auch für den Atlantik (ARC) gelten. 

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über unser Unternehmen More Sailing Seglingsresor AB im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. Daher ist unser Unternehmen More Sailing Seglingsresor AB nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der einzelnen Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

Wenn Sie während desselben Besuchs auf unserer Website zusätzliche Reiseleistungen buchen oder wenn Sie spätestens 24 Stunden nach Erhalt Ihrer Buchungsbestätigung von More Sailing Seglingsresor AB weitere Reiseleistungen buchen, gelten diese Reiseleistungen jedoch als Teil eines Arrangements verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt More Sailing Seglingsresor AB über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an More Sailing Seglingsresor AB für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von More Sailing Seglingsresor AB nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LANGFAHRTEN – MITTELMEER UND ATLANTIK

Die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen More Sailing Seglingsresor AB (nachfolgend „MS“) und dem Teilnehmer der Langfahrt, nachfolgend als „Langstreckentörn“ bezeichnet.

Für den Langstreckentörn gelten die nachstehend aufgeführten allgemeinen Bedingungen für Langfahrten. Die allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil des Vertrags, zu dem außerdem ein Vertragsdokument und eine Gesundheitserklärung gehören.

 
1. VERTRAG

1.1 Der Vertrag wird für die Parteien bindend, sobald MS die Buchung des Teilnehmers schriftlich bestätigt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. MS bestätigt die Buchung des Teilnehmers unverzüglich per E-Mail.

1.2 Hauptbucher ist die Person, auf deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Der Hauptbucher ist gemäß Vertrag zahlungspflichtig. Alle Änderungen und etwaige Stornierungen müssen durch den Hauptbucher schriftlich per E-Mail erfolgen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Hauptbucher schwer erkrankt ist und die Änderung oder Stornierung nicht selbst vornehmen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, MS korrekte Buchungsdaten der weiteren im Vertrag genannten Reisenden bereitzustellen. Etwaige Rückerstattungen erfolgen an den Hauptbucher.

1.3 Der Hauptbucher ist verpflichtet, die Informationen an die übrigen im Buchungsumfang enthaltenen Personen weiterzugeben.

1.4 Der Hauptbucher hat MS etwaige Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder anderer für die Kontaktaufnahme durch MS wichtiger Angaben umgehend mitzuteilen. 

1.5 Die Mindestteilnehmerzahl ist erreicht, wenn 60 % der Plätze an Bord gebucht sind. Wurde die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, liegt es im Ermessen von MS, den Langstreckentörn durchzuführen oder abzusagen. Wenn MS die Teilnahme aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl storniert, besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Schadenersatz. Die gezahlte Gebühr für den Langstreckentörn ist innerhalb von 14 Tagen an den Teilnehmer zurückzuzahlen.

2. TEILNAHME UND GESUNDHEIT
 

2.1 Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko an dem Langstreckentörn teil und bestätigt durch seine Teilnahme, dass er körperlich und geistig in der Lage ist, die mit dem Langstreckentörn verbundenen Belastungen zu bewältigen. MS ist berechtigt, von dem Teilnehmer vor Beginn des Langstreckentörns ein ärztliches Gesundheitszeugnis zu verlangen. MS empfiehlt dem Teilnehmer, vor dem Langstreckentörn einen Arzt zu konsultieren und/oder einen Gesundheitscheck durchführen zu lassen.

2.2 Falls MS zu der Einschätzung gelangt, dass der Teilnehmer körperlich und geistig nicht zu dem Langstreckentörn in der Lage ist, ist MS berechtigt, dem Teilnehmer die Teilnahme an dem Langstreckentörn zu verweigern. MS ist außerdem berechtigt, die Teilnahme des Teilnehmers an dem Langstreckentörn zu beenden, falls MS zum Urteil kommt, dass die Gesundheit des Teilnehmers oder andere Umstände ein Sicherheitsrisiko darstellen oder anderen Personen der Besatzung erhebliche Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten verursachen.

2.3 Für den Fall, dass der Teilnehmer erkrankt oder an Bord oder an Land einen Unfall erleidet, der eine Evakuierung oder Rückführung mittels eines Transportmittels erfordert, so gehen die Kosten für solche Leistungen zu Lasten des Teilnehmers. MS empfiehlt dem Teilnehmer, seinen Versicherungsschutz zu überprüfen. Hält MS die Evakuierung des Teilnehmers vom Boot aufgrund von Umständen gemäß Punkt 2.2 für erforderlich, so gehen auch diese Kosten zu Lasten des Teilnehmers.

2.4 MS behält sich das Recht vor, den Langstreckentörn abzubrechen, wenn MS aufgrund von Wetterbedingungen, Schäden an der Yacht oder anderen Umständen, welche die Sicherheit eines Besatzungsmitglieds gefährden könnten, dies für notwendig hält.

2.5 Voraussetzung für die Teilnahme an dem Langstreckentörn ist, dass der Teilnehmer über ausreichende Segelerfahrung verfügt, um die Anforderungen des Langstreckentörns einschätzen zu können. MS verlangt außerdem, dass der Teilnehmer über ausreichend Segelerfahrung verfügt, um bei den Arbeiten an Bord im erwarteten Maße mitwirken zu können. MS behält sich das Recht vor, erforderliche Nachweise über die Segelerfahrung des Teilnehmers einzufordern.

2.6 Falls MS den Langstreckentörn aus den in den Punkten 2.2 bis 2.5 genannten Gründen abbricht, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung.

3. PREIS UND ZAHLUNG

3.1 Der Preis ist so anzugeben, dass der Gesamtpreis des Langstreckentörns deutlich ersichtlich ist. Der Preis umfasst alle im Vertrag enthaltenen Leistungen sowie Informationen zu obligatorischen Zuschlägen, Steuern und Gebühren.

3.2 MS behält sich etwaige Druckfehler in Broschüren/auf der Website vor. MS behält sich außerdem das Recht auf unangekündigte Änderungen vor.

3.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Preis des Langstreckentörns spätestens zu dem nachfolgend angegebenen Zeitpunkt zu zahlen.

3.3.1 Die Anzahlung ist direkt bei der Buchung oder spätestens 10 Tage nach Buchungsbestätigung zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 50 % des Preises des Langstreckentörns.

3.3.2 Die restlichen 50 % des Reisepreises müssen beim Reiseveranstalter spätestens 60 Tage vor Reisebeginn eingehen. 

3.4 Zahlt der Teilnehmer den Preis des Langstreckentörns nicht vertragsgemäß, hat MS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

3.5 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, basiert der Preis des Langstreckentörns auf der Belegung von Doppelkabinen mit zwei Personen. Bei Unterbringung einer Person in einer Einzelkabine ist MS berechtigt, einen Aufpreis zu erheben. 

4. ANSPRUCH DES TEILNEHMERS AUF ÄNDERUNG UND RÜCKTRITT

4.1 Der Teilnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu ändern, sofern MS dies gestattet. Bei Änderung des Vertrags können für den Reisenden zusätzliche, von MS oder von Dritten erhobene Kosten entstehen.

4.2 Der Reisende ist berechtigt, von der Reise zurückzutreten. MS behält sich das Recht vor, vom Reisenden eine Entschädigung für die ihm durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen.

4.2.1 Rücktrittsgebühr für den Teilnehmer: 50 % des Preises des Langstreckentörns bei Rücktritt 60 oder mehr Tage vor Reisebeginn. 100 % des Reisepreises bei Rücktritt 59 bis 0 Tage vor Reisebeginn.

4.2.2 Bei Buchung einer ganzen Yacht durch eine geschlossene Gruppe kann ein einzelner Teilnehmer von seinem Anteil an dem Langstreckentörn nur gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr von 100 % des Reisepreises zurücktreten. 

4.2.3 MS bietet die separate Möglichkeit an, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss vor Zahlung der Anzahlung für den Langstreckentörn abgeschlossen werden, die Anzahlung ist vor Fälligkeit zu zahlen.

4.2.4 Der Rücktritt von dem Langstreckentörn hat schriftlich durch den Hauptbucher zu erfolgen.

5. RECHT DES TEILNEHMERS AUF ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS 

5.1 Der Teilnehmer ist berechtigt, den Vertrag auf eine Person zu übertragen, wenn diese alle Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Langstreckentörn erfüllt. Der Teilnehmer muss MS rechtzeitig vor dem Langstreckentörn über die Übertragung informieren. Eine Mitteilung spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise gilt in jedem Fall als angemessen.

5.2 MS kann für die Übertragung eine angemessene Gebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten, die MS durch die Übertragung entstanden sind, nicht übersteigen. MS hat darzulegen, wie die Kosten berechnet wurden. 

5.3 Übertragender und Erwerber haften MS gegenüber gesamtschuldnerisch für alle noch offenen Zahlungen für den Langstreckentörn sowie für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten.

6. ÄNDERUNGEN VOR DEM Langstreckentörn

6.1 Änderung der Vertragsbedingungen MS ist berechtigt, Änderungen am Vertrag vorzunehmen, vorausgesetzt, MS unterrichtet den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Medium über die Änderung. Ist die Änderung geringfügig hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz. Bei wesentlichen Änderungen des Langstreckentörns ist dem Teilnehmer, sofern möglich, ein ErsatzLangstreckentörn oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Rücktrittsgebühr anzubieten.

6.1.1 Ein Wechsel des Yachtmodells stellt keine wesentliche Änderung des Langstreckentörns dar.

6.2 Preisänderung

6.2.1 MS darf den Reisepreis erhöhen, wenn die Erhöhung auf geänderte Kraftstoffkosten, Steuern und öffentliche Abgaben oder Wechselkurse zurückzuführen ist.

6.2.2 Der Reisepreis darf um einen solchen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Teilnehmers an der MS entstandenen Kostensteigerung entspricht. Ein Recht auf Preiserhöhung besteht nur, wenn die Gesamtkostenerhöhung 9 EUR pro Buchung übersteigt.

6.2.3 Der Preis des Langstreckentörns ist zu senken, wenn die Kosten von MS aus den oben genannten Gründen insgesamt um mindestens 9 EUR pro Buchung sinken. MS kann bei Preissenkungen Abzüge für tatsächliche Verwaltungskosten vornehmen.

6.2.4 MS hat den Teilnehmer so bald wie möglich über die Preisänderungen zu informieren. Die Mitteilung muss eine Begründung der Änderung sowie eine Berechnung enthalten.

6.2.5 In den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Abreisetag darf der Preis nicht mehr erhöht werden und muss in diesem Zeitraum auch nicht gesenkt werden.

6.3 Recht von MS und dem Teilnehmer, den Vertrag bei Vorliegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände zu ändern: Sowohl MS als auch der Teilnehmer haben das Recht, den Vertrag zu verschieben, wenn die Durchführung des Langstreckentörns durch unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe beeinträchtigt wird. Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen sind beispielsweise schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Krieg, Terrorismus, Ausbruch einer schweren Krankheit oder Naturkatastrophen zu verstehen. Verschiebt MS den Langstreckentörn entsprechend diesem Punkt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6.3.1 Der Teilnehmer hat kein Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu ändern, wenn die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisse bei Vertragsabschluss allgemein bekannt waren.

6.3.2 Zur Bewertung, ob das Ereignis so schwerwiegend ist wie oben angegeben, sind sachkundige schwedische oder internationale Behörden zu konsultieren.

7. REISEN

7.1 Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für die Buchung der Flüge und Transfers zu und von dem von MS für den Langstreckentörn angegebenen Start- und Zielhafen. Da ein genaues Enddatum des Langstreckentörns schwer anzugeben ist, weil die Dauer von Wetter, Wind und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer abhängt, wird dem Teilnehmer empfohlen, für die Rückreise ein flexibel umbuchbares Ticket zu buchen.

8. REKLAMATION

8.1 Der Teilnehmer kann Mängel der vereinbarten Leistungen nur geltend machen, wenn er MS innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, über den Mangel unterrichtet. Dies hat unverzüglich und idealerweise am Reiseziel zu erfolgen. Bei der Festlegung einer möglichen Preisminderung oder eines Schadensersatzes wird der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem der Teilnehmer die Reklamation eingereicht hat, sofern MS den Mangel aufgrund dieser Mitteilung hätte beseitigen können.

8.2 Ungeachtet Punkt 8.1 kann der Teilnehmer Mängel geltend machen, wenn MS grob fahrlässig oder treuwidrig gehandelt hat. 

9. VERANTWORTLICHKEIT DES TEILNEHMERS WÄHREND DES LangstreckentörnS

9.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, den vom Vertreter von MS erteilten Anweisungen zur Durchführung des Langstreckentörns Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat die für den Langstreckentörn geltenden Verhaltensregeln zu respektieren und sich so zu verhalten, dass Mitreisende oder Dritte nicht belästigt werden. Verstößt der Teilnehmer wesentlich gegen diese Pflichten, kann MS vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Reisende Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung hat.

9.2 Haftung des Teilnehmers für Schäden. Der Teilnehmer haftet für etwaige Schäden, die er dem Reiseveranstalter durch Fahrlässigkeit verursacht.

9.3 Verantwortlichkeit des Teilnehmers für Formalitäten

9.3.1 Der Teilnehmer ist selbst für die Einhaltung der notwendigen Formalitäten für die Durchführung des Langstreckentörns verantwortlich, beispielsweise gültiger Pass, Visum, Impfungen und Versicherungen.

9.4 Die Versicherung der Yacht deckt Schäden an der Yacht und deren Ausrüstung sowie die Haftung gegenüber Dritten ab, jedoch nicht persönliche Verletzungen der Teilnehmer oder Schäden an deren Eigentum. Der Teilnehmer wird daher aufgefordert, seinen Versicherungsschutz zu überprüfen und sicherzustellen, dass er über eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Reiseversicherung verfügt.

9.5 Dem Teilnehmer wird empfohlen, folgende Ausrüstung, Kleidung und Mittel mitzuführen, auch wenn dies keine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Langstreckentörn ist:

– Messer oder Multitool, das an der persönlichen Rettungsweste befestigt werden kann.

– Kleine Taschenlampe oder Stirnlampe.

– Ohrstöpsel.

– Augenmaske (Schlafmaske).

– Geeignete Kleidung, Schuhe und Handschuhe (berücksichtigen Sie, dass die Temperaturen entlang des Langstreckentörns stark schwanken können).

– Mütze und Cap.

– Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor.

– Zwei Sonnenbrillen (ggf. mit Sehstärke).

– Mittel gegen Seekrankheit (z. B. Pflaster, Tabletten, Kaugummis oder Armbänder).

– Elektrolytlösung.

– Traubenzuckerpräparate (z. B. Dextro Energy).

9.5.1 Der Teilnehmer ist selbst für die Mitführung etwaiger benötigter Medikamente sowie für erforderliche Einfuhrgenehmigungen für solche Medikamente und andere Präparate verantwortlich.

10. STREITBEILEGUNG

Die Parteien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich Auslegung oder Anwendung des Vertrags selbst beizulegen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Streitfall vom schwedischen Allgemeinen Reklamationsausschuss (Allmänna reklamationsnämnden, ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, www.arn.se, oder von einem ordentlichen Gericht geprüft werden. Ein Streitfall kann auch über die Online-Plattform der EU-Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.